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AHO Aktuell - 29.04.2003

Schutzmaßnahmen auch bei Tauben, Fasanen, Rebhühnern und Wachteln


München (aho) - Die Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest werden in
Deutschland ausgeweitet. Darauf hat heute Gesundheits- und
Verbraucherschutzminister Eberhard Sinner hingewiesen. "Die Gefahr einer
Einschleppung der Geflügelpest nach Deutschland ist angesichts des akuten
Seuchengeschehens in den Niederlanden und in Belgien nicht gebannt.
Die Geflügelhalter, auch die Hobbyhalter müssen nach wie vor die
Schutzmaßnahmen strikt einhalten, um Schaden von der bayerischen
Geflügelwirtschaft abzuwenden", betonte Sinner. Ab 30. April gilt eine neue
Eilverordnung, mit der die bisherigen Schutzmaßnahmen auch auf die Haltung
von Tauben, Fasanen, Rebhühnern und Wachteln ausgeweitet werden.
Außerdem wird das Inverkehrbringen von Geflügel durch sogenannte
"fliegende Händler" grundsätzlich verboten; auf Bestellung dürfen Händler
aber auch weiterhin ihr Geflügel direkt beim Käufer ausliefern.

Die Verordnung schreibt folgende Schutzmaßnahmen vor:

* Geflügelmärkte, Geflügelschauen und ähnliche Veranstaltungen dürfen
nicht mehr durchgeführt werden. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur mit
Genehmigung der Veterinärämter an den Landratsämtern erlaubt.

* Geflügel mit Ausnahme von Eintagsküken und Bruteier dürfen nur noch
transportiert werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem
Transport tierärztlich untersucht worden ist. Der Transport ist dem
Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten
Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen
und zu desinfizieren.

* Die bereits bestehende Verpflichtung, die Haltung von Hühnern,
Puten, Enten und Gänsen dem Veterinäramt anzuzeigen, wird auf die Haltung
von Tauben, Fasanen, Rebhühnern und Wachteln ausgeweitet. Dies gilt auch für
die Hobby-Haltung von Geflügel.

* Sofern in einem Geflügelbestand erhöhte Verluste oder eine
Verringerung der Leistung auftreten, muss der Tierhalter dies dem
Veterinäramt unverzüglich mitteilen und eine Untersuchung auf die Klassische
Geflügelpest durchführen lassen.

* Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) müssen ein Register führen,
in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des
bisherigen Besitzers, des Erwerbers sowie des Transportunternehmers
einzutragen haben. Zudem muss der Besuch betriebsfremder Personen
eingetragen werden.

* Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Geflügel ohne vorherige
Bestellung außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen,
der das Geflügel in Verkehr bringt oder ohne eine solche Niederlassung zu
haben ("fliegender Handel"), ist grundsätzlich verboten.

Für weitere Informationen können sich die Geflügelhalter an die
Veterinärbehörden wenden.

 



 

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