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AHO Aktuell - 18.05.2003

Zusätzliche rechtliche Regelungen zum Schutz vor Geflügelpest


Berlin (aho) - Zum Schutz vor der Geflügelpest sind nach Angaben des
Agrarministeriums in Berlin ab diesem Wochenende aktualisierte folgende rechtliche
Regelungen im Kraft:

1. Die Haltung von Hühnern, Puten, Enten und Gänsen sowie von Fasanen, Rebhühnern,
Wachteln und Tauben muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt auch
für die Hobby-Haltung dieser Geflügelarten.

2. Sofern in einem Bestand der genannten Geflügelarten erhöhte Verluste oder eine
Verringerung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der
zuständigen Behörde mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische
Geflügelpest durchführen zu lassen.

3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen
Veranstaltungen, auch von Brieftauben-Flugveranstaltungen, ist verboten. Ausnahmen
können von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

4. Geflügel - mit Ausnahme von Tauben und Bruteiern - darf nur transportiert
werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich
untersucht worden ist und keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Während des
Transports ist die tierärztliche Untersuchungsbescheinigung mitzuführen. Der
Transport ist der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu
reinigen und zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das
sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers,
des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der
Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.

6. Das Inverkehrbringen von Geflügel ohne vorherige Bestellung durch "fliegende
Händler" ist verboten. (Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde sind
möglich.)

7. Bei Fahrzeugen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel für Geflügel transportiert
werden, sind die Räder und die Unterseite des Fahrgestells unmittelbar vor dem
Befahren und nach dem Verlassen eines Geflügelbestandes zu reinigen und zu
desinfizieren. Silofahrzeuge sind unmittelbar vor und nach dem Transport von
Futtermitteln für Geflügel zu reinigen und zu desinfizieren. Reinigung und
Desinfektion sind entsprechend zu dokumentieren und diese Dokumentation ist im
Fahrzeug mitzuführen.

8. Personen, die gewerbsmäßig bei der Ein- und Ausstallung von Geflügel tätig
sind, haben entsprechende Schutzkleidung zu tragen, die nach der Beendigung der
Tätigkeit zu reinigen und zu desinfizieren und ggf. unschädlich zu beseitigen ist.
Darüber hinaus wurde in einer weiteren Eilverordnung des Bundes die Entscheidung
der EU-Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest
in Deutschland umgesetzt, die ab diesem Wochende gelten. Danach dürfen

a. aus dem Land Nordrhein-Westfalen

- Hühner - einschließlich Perl- und Truthühner -, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner,
Wachteln oder Tauben (Geflügel),
- Bruteier von Geflügel,
- unbehandelte und nicht hitzebehandelte Geflügelgülle oder Geflügeleinstreu
weder in andere Teile Deutschlands, noch in andere EU-Mitgliedstaaten oder in
Drittländer transportiert werden.

b. innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen Geflügel oder Bruteier von Geflügel
nicht transportiert werden.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen erteilen. Insbesondere ist es unter
bestimmten seuchenhygienischen Vorkehrungen möglich, dass aus rechtsrheinischen
Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen in andere Regionen Deutschlands
transportiert werden:

a. zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Geflügel zu einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Schlachtstätte;
b. Eintagsküken zu einem amtlich überwachten Betrieb, in dem zum Zeitpunkt der
Aufstallung kein anderes Geflügel gehalten wird.

Weiterhin darf frisches Geflügelfleisch aus Restriktionsgebieten nicht heraus
transportiert werden, wobei auch hier die zuständige Behörde unter bestimmten
Voraussetzungen Ausnahmen erteilen kann.
Sofern Geflügel, Eintagsküken und Bruteier aus anderen Bundesländern innerhalb der
EU transportiert werden sollen, ist entsprechend amtstierärztlich zu
zertifizieren, dass die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung der
EU-Kommission vom 16. Mai 2003 entsprechen.
Außerdem können die zuständigen Behörden in NRW ab dem 17. Mai die Entscheidung
der EU-Kommission vom 16. Mai umsetzen und den linksrheinisch gelegenen Zoos sowie
den im NRW-Antrag benannten Haltern vom Aussterben bedrohter Geflügelrassen das
beantragte Impfen ermöglichen.

 



 

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