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AHO Aktuell - 22.05.2003

Verwaltungsgericht Koblenz: Keine Hundeschule im Naturpark


Koblenz (aho) - Der Landkreis Neuwied hat es zu Recht abgelehnt, den Umbau einer
im Fockenbachtal gelegenen ehemaligen Mühle in eine Hundeschule zu genehmigen. Wie
sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz ergibt, ist das
Vorhaben mit der Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald unvereinbar.

Die Klägerin, Eigentümerin eines im Fockenbachtal bei Breitscheid gelegenen
Mühlengrundstücks, wollte das zeitweilig als Gaststätte genutzte Gebäude in eine
Hundeschule mit Hundepension umbauen und um das Grundstück eine Einfriedung
errichten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landesverordnung über den
Naturpark Rhein-Westerwald.
Nachdem die Untere Landespflegebehörde erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben
erhoben hatte, lehnte der Beklagte den Bauantrag ab: Dem Vorhaben stünden
überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen;
insbesondere sei mit Lärmimmissionen durch die Hundehaltung zu rechnen, die mit
dem Zweck der Naturparkverordnung nicht vereinbar seien.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, ihr Vorhaben liege nicht in der
Kernzone des Naturparks; etwaige Beeinträchtigungen des Schutzzwecks könnten durch
Auflagen in der Baugenehmigung ausgeglichen werden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab: Die Klägerin habe keinen
Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil das Bauvorhaben mit der
Landesverordnung über den Naturpark Rhein-Westerwald unvereinbar sei.
Zwar habe nicht geklärt werden können, ob die ehemalige Mühle tatsächlich in der
Kernzone des Naturparks gelegen sei. Wegen der unklaren Grenzziehung der Kernzone
im Bereich der Mühle sei die Naturparkverordnung sogar teilweise unwirksam.
Jedoch verletze das Betreiben einer Hundeschule und die Einfriedung des
Mühlengrundstücks andere Bestimmungen der Naturparkverordnung. Danach sei es ohne
Genehmigung verboten, im Naturpark gewerbliche Anlagen und Einfriedungen zu
errichten oder zu erweitern. Die Genehmigung sei zu versagen, wenn der Schutzzweck
der Verordnung beeinträchtigt werde und dies auch nicht durch Auflagen
ausgeglichen werden könne. Das Bauvorhaben der Klägerin widerspreche dem
Schutzzweck der Verordnung, die landschaftliche Eigenart, Schönheit und den für
Langzeit- und Kurzurlaub besonderen Erholungswert des weitgehend von Bebauung und
Eingriffen in die Landschaft unberührten vorderen Westerwaldes zu erhalten. Das
Fockenbachtal werde im Bereich der Mühle vor allem von Waldhängen, dem
mäandrierenden Bach und der hierfür typischen Vegetation geprägt. Die bereits
vorhandenen baulichen Anlagen, vor allem die Einfriedung des Mühlengrundstücks,
wirkten als Fremdkörper in der ansonsten naturbelassenen Bachlandschaft. Darüber
hinaus würde die Zulassung einer Hundeschule und Hundepension an dieser Stelle den
Erholungswert der Landschaft wegen des mit dieser Nutzung zwangsläufig verbundenen
Lärms empfindlich stören. Die Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Verordnung
könne auch nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Insbesondere sei eine
Begrünung der Einfriedung nicht ausreichend, um die Störung des Landschaftsbildes
zu verhindern.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung
der Berufung beantragt werden.

(Urteil vom 29. April 2003; Az.: 1 K 1053/02.KO)
Verwaltungsgericht Koblenz
Pressemitteilung Nr. 16/2003


 



 

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