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AHO Aktuell - 05.06.2003

VG Neustadt: Keine Pferdepension auf ehemaligem Militärgelände


Neustadt (aho) - Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte sich mit der Frage zu
befassen, ob eine Familie auf ehemaligem Militärgelände im Außenbereich der Stadt
Z. eine Pferdepension betreiben und dort wohnen darf.

Die Familie, ein Ehepaar mit 6 Kindern, lebt seit 2000 bzw. 2001 auf dem
Grundstück, das bis Anfang der 90er Jahre als MOB-Stützpunkt militärischen Zwecken
diente. Sie wohnen in einem Gebäude, das ohne die erforderliche baurechtliche
Genehmigung zu Wohnzwecken ausgebaut wurde. Die Eheleute wollen auf dem Gelände
eine Pferdepension betreiben.

Gegen die Ehefrau erließ die Stadt Z. bereits in der Vergangenheit einen Bescheid,
der ihr die Nutzung der Gebäude auf dem Grundstück als Wohnung untersagte. Diese
Nutzungsuntersagungsverfügung ist bestandskräftig. Die Verwaltungsbehörde räumte
den Eheleuten im Januar 2002 die Möglichkeit ein, bis zum 30. April 2002 ein
Betriebsentwicklungskonzept für die Pensionstierhaltung vorzulegen. Die
bestandskräftige Nutzungsuntersagung gegen die Ehefrau sollte solange nicht
vollstreckt werden.

Im Februar 2002 untersagte die Stadt auch dem Ehemann die Nutzung des Grundstücks
zu Wohnzwecken. Sein hiergegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos. Ein Antrag
auf gerichtlichen Eilrechtschutz gegen den sofortigen Vollzug der
Nutzungsuntersagung wurde im Juni 2002 vom Verwaltungsgericht Neustadt abgelehnt,
im Juli 2002 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
diese Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hatte nun über die Klage des Ehemannes gegen die
Nutzungsuntersagung zu entscheiden. Hier blieb es bei seiner bereits im
Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung, dass die Nutzungsuntersagung rechtmäßig
sei, weil das Wohnen auf dem Grundstück nicht genehmigt und daher formell illegal
sei und Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Pferdepension mit Betriebswohnung
bestünden. Die geplante Pferdepension erfülle nicht die Anforderungen an einen im
Außenbereich zulässigen, auf Dauer angelegten und lebensfähigen
landwirtschaftlichen Betrieb. Zumindest in der näheren Zukunft seien die in
Aussicht genommenen Erträge zu gering, um die Existenz der 8-köpfigen Familie
sicherzustellen. Auf diese Ausführungen und die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichtes im Eilverfahren nahm das Gericht im Urteil Bezug und wies
die Klage gegen die Nutzungsuntersagung ab.

Aus den gleichen Gründen blieb die weitere Klage der Eheleute auf Erteilung eines
Bauvorbescheides für die Pferdepension mit Betriebswohnung erfolglos: Die Kläger,
so das Gericht, hätten auch jetzt keine Erlösrechnungen für die letzten zwei Jahre
vorgelegt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung die Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 26. Mai 2003
3 K 3044/02.NW (Bauvorbescheid)
3 K 3045/02.NW (Nutzungsuntersagung)




 



 

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