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AHO Aktuell - 07.07.2003
Stadt Duisburg: Informationen zum Landeshundegesetz NRW
Duisburg (aho) - Nachdem am 1. Januar 2003 das Landeshundegesetz NRW
(LHundG) in Kraft getreten ist, liegen inzwischen auch die
Verwaltungsvorschriften vom 2. Mai 2003 vor. Im Vergleich zur früheren
Landeshundeverordnung haben sich gravierende Änderungen ergeben zu den
Bereichen: "Rasselisten", "Anleinpflicht" und "ausführberechtigte Personen".
Das Ordnungsamt der Stadt Duisburg hat die wichtigsten Informationen
zusammengestellt:
Informationen der Stadt Duisburg zur Umsetzung des
Landeshundegesetzes
Das Landeshundegesetz NRW (LHundG) ersetzt die bisherige
Landeshundeverordnung. Damit verbunden sind einige wesentliche Veränderungen
gegenüber den bisherigen Regelungen. Die darüber hinausgehenden Bestimmungen
der Stadt Duisburg bleiben weiterhin bestehen. Für alle Hunde (unabhängig
von Rasse, Größe und Gewicht) gilt generell:
BETRETUNGSVERBOT
für Kinderspielplätze, Sandkästen, Liegewiesen, Sportflächen, Wochenmärkte
und Friedhöfe
LEINENPFLICHT
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen
innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und
Grünanlagen
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
- im Wald - abseits von Wegen - sowie in Naturschutzgebieten.
Für große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder
ein Gewicht von mind. 20 kg haben) gilt eine zusätzliche Leinenpflicht
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
§ 3 "gefährliche Hunde" (ehem. Anlage 1): Pittbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
§10 "Hunde bestimmter Rassen" (ehem. Anlage 2): Alano, American
Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila
Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu
gilt eine zusätzliche Leinen- und Maulkorbpflicht
- außerhalb eines befriedeten Besitztums
- in Fluren, Aufzügen und Treppenhäusern
- auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Für alle namentlich aufgeführten Rassen gilt weiterhin die Erlaubnispflicht,
d.h.:
- das Ordnungsamt prüft aufgrund eines Antrages, ob die Erlaubnis
zum Halten des Hundes erteilt werden kann
- jede weitere Aufsichtsperson muss jetzt (neu!) die gleichen
Voraussetzungen erfüllen, wie die Halterin / der Halter selbst (Sachkunde,
Zuverlässigkeit, Fähigkeit zu sicherem Halten und Führen des Hundes)
- bereits aufgrund der Landeshundeverordnung erteilte Erlaubnisse
und Ausnahmegenehmigungen bleiben weiterhin gültig.
Nach wie vor gilt, dass große Hunde (die ausgewachsen eine Widerristhöhe von
mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg haben) dem Ordnungsamt gemeldet
werden müssen. Anträge und Meldeformulare sind in den
Bürger-Service-Stationen der Bezirksämter erhältlich.
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