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AHO Aktuell - 21.08.2003

Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig


Leipzig (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund von
Normenkontrollanträgen mehrerer in Brandenburg ansässiger Hundehalter die
Verordnung des Landes Brandenburg über das Halten und Führen von Hunden vom 25.
Juli 2000 insoweit für ungültig erachtet, als sie die Gefährlichkeit von Hunden
allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet. Damit hat es seine
Rechtsprechung in den Urteilen vom 3. Juli und 18. Dezember 2002 zu den
entsprechenden Verordnungen der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
fortgeführt. Das in erster Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land
Brandenburg hatte mit Urteil vom 26. Juni 2002 die Normenkontrollanträge der
brandenburgischen Hundehalter im Wesentlichen abgewiesen. Soweit die angegriffene
Verordnung vom 25. Juli 2000 solche Hunde als (individuell) gefährlich
kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft aufweisen,
blieben die Normenkontrollanträge der Hundehalter auch vor dem
Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Damit bleibt beispielsweise der Maulkorb- und
Leinenzwang für diese Tiere erhalten.

BVerwG 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02 – Urteile vom 20. August 2003

 



 

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