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AHO Aktuell - 08.09.2003

Gericht: Kampfhunde blicken nach Karlsruhe


Zweibrücken (aho) - Ein Hundefreund aus der Vorderpfalz hatte sich geweigert,
seinen American Staffordshire-Terrier bei den gemeinsamen Spaziergängen an die
Leine zu nehmen und durch einen Maulkorb zu entschärfen. Wegen Verstoßes gegen die
rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" (sogenannte
Kampfhundverordnung) verurteilte ihn deshalb das Amtsgericht Landau zu einer
Geldbuße von 200 Euro. Dagegen wehrte sich der Betroffene beim Pfälz.
Oberlandesgericht Zweibrücken, da sein Hund ein tierisches Vorbild an Disziplin
und Gehorsam sei, so dass von ihm keinerlei Gefahr ausgehe.

Der Bußgeldsenat des Pfälz. Oberlandesgerichts Zweibrücken ließ das Rechtsmittel
zum Zwecke der Rechtsfortbildung zu, da die Verfassungsmäßigkeit der vom Land
erlassenen Kampfhundverordnung zu klären sei. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz inzwischen entschieden, dass diese Verordnung nicht gegen die
Landesverfassung verstoße und insbesondere nicht zu beanstanden sei, dass einzelne
Hunderassen als grundsätzlich gefährlich eingestuft werden. An dieses Urteil ist
der Senat zwar gebunden, jedoch lediglich hinsichtlich der Vereinbarkeit der
Verordnung mit der Landesverfassung, nicht jedoch mit dem Grundgesetz. Das
Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen entschieden, dass für eine derartige
Regelung zur Abwehr abstrakter Gefahren durch Hunde nicht die Form der Verordnung
genüge, sondern nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein förmliches Gesetz notwendig
sei. Deshalb hat es der Bußgeldsenat für erforderlich gehalten, zunächst die
Vereinbarkeit der rheinland-pfälzischen Kampfhundeverordnung mit dem Grundgesetz
zu klären. Da zur Zeit darüber eine Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anhängig ist, wird der Senat diese
Entscheidung abwarten und das Verfahren solange aussetzen.

OLG Zweibrücken, Bußgeldsenat, Beschluss vom 11. Juli 2003 (1 Ss 125/03)


 



 

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