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AHO Aktuell - 04.11.2003

Nach der Ehescheidung: Kein Umgangsrecht mit Hund


Köln (aho) - Geschiedenen steht kein Recht zum persönlichen Umgang mit einem
früher gemeinsam gehaltenen Hund zu. Das hat das OLG Bamberg entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Paar während seiner Ehe zwei
Labradorhündinnen gehalten. Nach der Scheidung blieben die Tiere bei der Frau. Der
Mann war zunächst mit dieser Regelung einverstanden. Später überlegte er es sich
jedoch anders und wollte einen der beiden Hunde gerne regelmäßig jedes zweite
Wochenende sehen.
Als die Frau ihm dies verweigerte, versuchte der Mann das gewünschte Umgangsrecht
mit dem Hund gerichtlich durchzusetzen. Zur Begründung führte er aus, eine solche
Regelung sei zum Wohle des Tieres angebracht. Außerdem seien die beiden Hunde für
ihn und seine Exfrau eine Art Kindersatz gewesen, weshalb ihm ein ähnliches
Umgangsrecht gewährt werden müsse, wie es Geschiedenen gegenüber ihren Kindern
zustehe. Der Hundefreund ging bis vor das OLG Bamberg, jedoch ohne Erfolg. (OLG
Bamberg, Beschl. v. 10.06.2003 - 7 UF 103/03).
Für die beantragte Umgangsregelung gebe es keine Rechtsgrundlage, befand das
Gericht. Tiere seien nach dem Gesetz zwar keine Sachen. Allerdings seien die für
diese geltenden Vorschriften auf sie entsprechend anzuwenden, soweit nichts
anderes bestimmt sei. Deshalb seien Hunde und andere Haustiere grundsätzlich wie
Hausratsgegenstände zu behandeln. Ein Umgangsrecht mit Hausrat sei dem Gesetz aber
fremd.
Die gesetzlichen Regelungen für das Umgangsrecht mit Kindern könnten auf Tiere
grundsätzlich nicht analog angewendet werden, so das Gericht weiter. Dadurch
würden die Grenzen der zulässigen Auslegung des Gesetzes überschritten.

 



 

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