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AHO Aktuell - 14.11.2003

Wenn der Reiter vom Pferd fällt...


Köln (aho) - Das größte Glück der Erde, liegt auf dem Rücken der Pferde. Oder
aber, wie ein alter Reiterspruch lautet: Das größte Glück der Pferde ist der
Reiter auf der Erde. Reiten ist ein Sport, der neben der Freude daran auch immer
das Risiko birgt, sich bei einem Sturz mehr oder minder schwere Verletzungen
zuzuziehen. Ist der Verletzte auf einem fremden Pferd geritten, muss er beweisen,
dass das Pferd von ihm unverschuldet „durchgegangen“ ist, um vom Halter des Tieres
Schadenersatz zu bekommen. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf
einen Fall, den das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte.

Eine Frau mit neunjähriger Reiterfahrung war in der Reithalle von einem Schulpferd
gefallen und hatte sich dabei mehrere Wirbel gebrochen. Sie meinte, das Tier habe
plötzlich unmotiviert gebuckelt und einige Galoppsprünge gemacht. Es sei ohne ihr
Verschulden „durchgegangen“. Sie verlangte von der Halterin des Gauls
Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen. Doch diese winkte ab. Sie meinte
beobachtet zu haben, dass die Frau vom Pferd gestürzt sei, weil sie beim
Angaloppieren einen Steigbügel verloren und so das Gleichgewicht verloren habe.
Nicht das Ross, sondern die Reiterin trage die Schuld an dem Unfall. Der Streit
eskalierte, und der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 12.06.2002, Az: 7 U
172/01) entschieden wie folgt: Die Reiterin hätte beweisen müssen, dass das Pferd
nicht den Anweisungen gefolgt und „durchgegangen“ sei. Dies sei ihr aber nicht
gelungen. Keiner der anderen in der Reithalle anwesenden Reiter habe ein
„Durchgehen“ des Pferdes beobachtet. Es sei eher zu vermuten, dass die Frau
bewusst angaloppierte, dabei einen Steigbügel verlor und deshalb stürzte. Die
Verletzte müsse ihren Schaden selbst tragen, so das Gericht.

 



 

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