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AHO Aktuell - 05.01.2004

Trotz Verbots im Mietvertrag: Hundehaltung kann erlaubt sein


Köln (aho) - Auch wenn ein Mietvertrag verbietet, in der Wohnung ein Tier zu
halten, dürfen Mieter nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf einen
kleinen Hund haben, wenn sich alle Mitbewohner und Nachbarn damit einverstanden
erklären. Das meldet der Anwalt-Suchservice.
Eine Frau hielt in ihrer Mietwohnung einen kleinen Hund, obwohl ihr die
Tierhaltung durch eine Klausel im Mietvertrag untersagt war. Es handelte sich um
einen so genannten Lhasa Apso mit einer Schulterhöhe von nur 25 Zentimetern. Die
anderen Mietparteien hatten den vierbeinigen Hausgenossen ins Herz geschlossen,
aber der Vermieterin war er ein Dorn im Auge. Sie forderte die Abschaffung des
Tieres und berief sich auf die entsprechende Regelung im Mietvertrag. Als die
Mieterin sich nicht von ihrem Hund trennen wollte, ging der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied zugunsten der Mieterin (Urt. v.
1.4.2003; Az.: 409 C 517/02). Zwar sei es Vermietern grundsätzlich gestattet, die
Entscheidung über die Zulassung der Tierhaltung im Haus zu treffen. Im
vorliegenden Fall sei die Berufung der Vermieterin auf die Verbotsklausel im
Mietvertrag jedoch rechtsmissbräuchlich. Die Ausübung einer formalen
Rechtsposition sei dann missbräuchlich und damit unzulässig, wenn ihr kein
schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Das sei hier der Fall. Sämtliche
Hausbewohner sowie die unmittelbaren Nachbarn hätten schriftlich bestätigt, dass
sie mit der Haltung des Hündchens einverstanden seien. Das Tier laufe auch nicht
frei im Haus herum oder störe den Hausfrieden in sonstiger Weise. Außerdem sei es
so klein, dass durch die Hundehaltung auch keine übermäßige Abnutzung oder
Beschädigung der Mietwohnung zu erwarten sei. Die Mieterin dürfe ihren Vierbeiner
behalten, so das Urteil.

 



 

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