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AHO Aktuell - 03.02.2004

Pony keilte aus: Kein Schadenersatz für zertrümmerten Kiefer


Köln (aho) - Wer in unvorsichtiger Weise zu dicht hinter einem fremden Pferd
vorbeigeht, der hat, wenn er von dem Tier verletzt wird, keine
Schadenersatzansprüche gegen den Halter des Pferdes. Das geht aus einem Urteil des
OLG Schleswig hervor.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Mann mit seinem Ponyhengst an
einer Pferdeausstellung teilgenommen. Als er die Veranstaltung verlassen wollte
und sein Pony aus der Box führte, begegnete ihm im Stallgang ein anderer
Ausstellungsteilnehmer, der ebenfalls einen Hengst bei sich führte. Dieser ging
vor ihm in Richtung Ausgang. Plötzlich schlug das fremde Pferd nach hinten aus und
traf den Mann mit dem Huf im Gesicht. Durch den Tritt erlitt der Mann unter
anderem einen dreifachen Kieferbruch. Im Krankenhaus mussten eine Zahnverdrahtung
und eine Verplattung der Kiefer vorgenommen werden.
Später verklagte der Verletzte die Halterin des angriffslustigen Ponys auf
Schadenersatz, jedoch ohne Erfolg (OLG Schleswig, Urt. vom 20.11.2003 - 7 U
72/01). Zwar müssten Pferdehalter grundsätzlich haften, wenn ein Mensch durch ihr
Tier verletzt werde. Hier treffe den Mann jedoch ein so überwiegendes
Mitverschulden an dem Unfall, dass eine Haftung der Pferdehalterin ausscheide. Der
Mann habe sich dem fremden Hengst mit seinem Pony schnellen Schrittes von hinten
genähert. Als er sich nur noch eine knappe Pferdelänge hinter dem anderen Pferd
befand, sei dieses unruhig geworden und habe ausgetreten.
Wer ohne Not an einem fremden Pferd so nahe vorbeigehe, dass er dessen Angriffs-
und Verteidigungsbewegungen, namentlich dem Ausschlagen, ausgesetzt sei, handle
unvorsichtig, befanden die Richter. Erschwerend komme hier hinzu, dass der Mann
selbst auch einen Hengst mit sich führte. Er hätte beachten müssen, dass zwischen
Hengsten immer ein hinreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse, weil
diese Tiere ein Rivalitätsgefühl entwickelten, wenn sie zu dicht hintereinander
liefen. Der Verletzte, so das Gericht, habe grob fahrlässig gehandelt und die
Hauptursache für das Auskeilen des Hengstes selbst gesetzt. Die Halterin des
fremden Ponys müsse nicht haften.


 



 

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