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AHO Aktuell - 06.02.2004

Schweden lockert Einreisebestimmungen für Hunde


Jönköping (aho) - Durch die Verordnung 998/2003 des Europaparlamentes und des
Europarates werden die Anforderungen an die Tiergesundheit beim
grenzüberschreitenden Verkehr von Haustieren innerhalb der EU und in die EU
geregelt. Neue Vorschriften für die Einfuhr von Haustieren nach Schweden gelten ab
dem 3. Juli 2004. Die meisten der heutigen Regeln bleiben jedoch unverändert
gültig.
Folgende Bedingungen gelten für die Einfuhr von Hunden und Katzen aus einem
EU-Land ab dem 3. Juli 2004 (weitere Informationen über den Status der
Anschlussländer siehe unten):

- ID-Kennzeichnung mit Mikrochip oder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung,
- Impfung gegen Tollwut entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers mit
einem Präparat, das von der WHO zugelassen ist (diese Impfung ist bei der
Direkteinfuhr aus Großbritannien und Irland nicht erforderlich),
- Antikörpertest, der mindestens 0,5 IE/ml Anti-Tollwut-Körper ausweist. Dieser
Test muss frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der letzten
Tollwut-Impfung erfolgen, d.h. mit den gleichen Fristen wie heute (der
Antikörpertest ist bei der Direkteinfuhr aus Großbritannien und Irland nicht
erforderlich),
- Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt
mit einem Praziquantel-haltigem Wirkstoff innerhalb von 10 Tagen vor der Einfuhr.
Pendler zwischen Schweden und Dänemark können auch weiterhin das 4-Wochen-Attest
nutzen,
- Dokumentation in Form eines Passes, in dem der zuständige Tierarzt alle
notwendigen Maßnahmen notiert.

Folglich werden die folgenden Einfuhranforderungen aufgehoben: Gesundheitsattest,
Impfung gegen Leptospirose und Hundestaupe sowie Einfuhrregistrierung/Genehmigung
für Importeure. Das Schwedisches Zentralamt für Landwirtschaft empfiehlt jedoch,
daß alle Tiere auch weiterhin gegen Leptospirose und Hundestaupe geimpft werden.
Nachstehend wird verdeutlicht, was hinsichtlich der Anträge und Gebühren gilt,
wenn die neuen Regeln Gültigkeit erlangen und was es bedeutet, dass es nicht
länger notwendig ist, sich als registrierter Importeur eintragen zu lassen bzw.
eine entsprechende Genehmigung zu erlagen.
- Wenn Sie einen Hund oder eine Katze vor dem 3. Juli 2004 nach Schweden einführen
wollen, müssen Sie genau wie bisher einen entsprechenden Antrag beim Zentralamt
für Landwirtschaft stellen sowie 400 SEK Bearbeitungsgebühr zahlen.
- Wenn Sie einen Hund oder eine Katze am 3. Juli 2004 oder später nach Schweden
einführen wollen, benötigen Sie keine Genehmigung.
- Wenn Sie vor dem 3. Juli aus Schweden ausreisen, aber nach dem 3. Juli wieder
einreisen möchten, benötigen Sie keine Genehmigung. Alle anderen Bedingungen für
die Einfuhr müssen jedoch erfällt sein.
- Bereits eingezahlte Antragsgebühren, die auf Anträge zurückzuführen sind, die
beim Zentralamt für Landwirtschaft nach dem 31. Dezember eingehen, werden unter
keinen Umständen zurückerstattet, nicht einmal, wenn sich diese Gebühren auf
Anträge mit einem gewünschten Gültigkeitsdatum ab dem 3. Juli oder später
beziehen.
Alle Einzelheiten der Verordnung 998/2003 stehen auch heute noch nicht
abschließend fest, die Vorschriften des Zentralamtes für Landwirtschaft sind noch
nicht geändert. Weitere Informationen über die neuen Regeln werden kontinuierlich
auf der Website des Zentralamtes für Landwirtschaft unter folgender Adresse
veröffentlicht: www.sjv.se. Unter anderem werden in Kürze dort weitere
Informationen über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern sowie zur Einfuhr
von Haustieren aus Drittländern veröffentlicht. Auf dieser Website können Sie auch
mehr über die Anforderungen hinsichtlich der Einfuhr aus Anschlussländern
nachlesen, sobald die EU-Kommission den endgültigen Tollwutstatus dieser
Anschlussländer festgestellt hat. Da noch nicht sämtliche Einzelheiten feststehen,
können die Informationen zukünftig ergänzt werden. Besuchen Sie bitte die Website
des Zentralamtes für Landwirtschaft, um sich ständig auf dem Laufenden zu halten!


 



 

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