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AHO Aktuell - 16.02.2004

Kreis Soest: Kennzeichen machen Reitern den Weg frei


Soest (aho) - Jeder, der in der freien Landschaft oder im Wald reitet, muss ein
gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen. Das
betrifft sowohl die Benutzung privater, als auch öffentlicher Straßen und Wege.
Auf diese Bestimmung des Landschaftsgesetzes weist der Kreis Soest hin und
erinnert alle Pferdeliebhaber daran, die notwendigen Jahresplaketten 2004 zu
erwerben

Die Reitkennzeichen werden beim Kreis Soest seit August 2003 vom Bürger-Service
ausgegeben und auf Nachfrage auch zugesandt. Die zwei gelben Schilder, die
beidseitig am Zaumzeug der Pferde zu befestigen sind, beziehen sich immer auf den
Reiter und bestehen aus einer Tafel mit jährlich zu wechselnden farblichen
Aufklebern (Reiterplaketten). In diesem Jahr sind nur Reitkennzeichen mit einer
braunfarbenen Plakette und den Ziffern "04" gültig.

Für Einzelreiter beträgt die Reitabgabe 25 Euro pro Jahr (zuzüglich
Verwaltungsgebühren). Beim Erstantrag fallen für Tafel und Plakette Kosten in Höhe
von insgesamt 37,50 Euro an. In den Folgejahren wird dann lediglich der Aufkleber
fällig, für den die Gesamtkosten 30 Euro betragen. Für Reiterhöfe wird ein Betrag
von 75 Euro pro Kennzeichen zuzüglich Verwaltungsgebühren fällig. "Das mit der
Reitabgabe eingenommene Geld kommt wieder den Reiterinnen und Reitern zugute, da
mit diesen Mitteln vorhandene Reitwege unterhalten und neue angelegt werden",
erläutert Christa Heppelmann, zuständige Mitarbeiterin im Bürger-Service. Die
Reitabgabe werde auch dazu verwendet, um Schäden zu beseitigen, die
Grundstückseigentümern durch das erlaubte Reiten entstehen.

In der freien Landschaft ist das Reiten nicht nur auf öffentlichen
Verkehrsflächen, sondern allgemein auch auf privaten Straßen und Wegen erlaubt.
Zur freien Landschaft zählen aber nicht der Wald, die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (Stadt, Gemeinde) und die Grünflächen innerhalb einer bebauten Ortslage.
Nach der beim Kreis Soest bestehenden Freistellungsregelung ist das Reiten im Wald
zwar auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig. Aber es gibt Ausnahmen. So ist
das Reiten in den Lippstädter Waldgebieten, im Muckenbruch in der Stadt Erwitte,
im Werler Stadtwald, im Oevinghauser Wald sowie in den Rüthener Waldgebieten
westlich der Biber nur auf nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung oder
sonst eindeutig gekennzeichneten Reitwegen zulässig.

Das Reiten ist nicht freigegeben auf gesetzlich gekennzeichneten Wanderwegen
und -pfaden, Sport-, Lehr-, und Trimmpfaden, im Bereich von Böschungen,
Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechseln, Leitungstrassen und
Trampelpfaden. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten ist das Reiten außerhalb
von Straßen und Wegen generell verboten. Außerdem darf nicht geritten werden in
Gärten, Hofräumen und sonstigen zum privaten Wohnbereich gehörenden oder einem
gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienenden Flächen. Ebenfalls nicht abseits
von Straßen und Wegen in allen Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie
geschützten Biotopen.

Weitere Informationen beim Bürger-Service, Telefon 02921/302000.


 



 

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