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AHO Aktuell - 17.02.2004

Erinnerung: Alle Geflügelhalter sind zur Meldung verpflichtet


(aho) – Da die Geflügelgrippe ist in mehreren asiatischen Ländern ausgebrochen
ist, erinnern eine Vielzahl von Landkreis und Landesregierungen an die erweiterte
Meldepflicht für Geflügel. Dies gilt auch ausdrücklich auch für Hobby-Haltungen.

Aufgrund einer Eilverordnung der Bundes muss die Haltung von Enten, Gänsen,
Fasanen, Rebhühnern, Wachteln oder Tauben den zuständigen Behörden (Landratsamt
und in Stadtkreisen dem Bürgermeisteramt) unverzüglich gemeldet werden. Dabei sind
Name und Anschrift des Halters und die Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen
Tiere, ihre Nutzungsart und ihr Standort anzuzeigen. Änderungen müssen ebenfalls
sofort mitgeteilt werden. Hühner- und Putenhaltungen sind durch die
Viehverkehrsverordnung bereits erfasst. Danach müssen Beginn des Betriebes und
Änderungen immer gemeldet werden.

Krankheitsanzeichen muss der Tierhalter ebenfalls unverzüglich angezeigen.Der
Tierhalter ist nach dem Tierseuchengesetzes verpflichtet, eine Untersuchung auf
das Influenza A-Virus der Subtypen H5 und H7, nach näherer Anweisung des
Veterinäramtes, durchführen zu lassen. Bei einer Bestandsgröße von bis zu 100
Tieren muss dies erfolgen, wenn innerhalb von 24 Stunden mindestens drei Tiere
eingehen. Bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren muss dies erfolgen, wenn
mehr als zwei Tiere von je Hundert eingehen. Kommt es zu einer erheblichen
Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ist ebenso zu verfahren.

Der Halter eines Geflügelbestandes hat außerdem sicherzustellen, dass jede Person,
die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn
der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einmalkleidung anlegt und diese
während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach
Gebrauch vom Halter des Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren;
Einmalkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

Wer Geflügel hält, hat zudem ein Register zu führen. In das Register sind
einzutragen:

- Beim Zugang von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmens und des
bisherigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels.

- Beim Abgang von Geflügel, Name und Anschrift des Transportunternehmens und des
Erwerbers, Datum des Abgangs sowie die Art des Geflügels.

- Wenn eine betriebsfremde Person die Geflügelhaltung betritt, Name und Anschrift
dieser Person, das Datum des Betretens sowie das Datum, an dem diese Person nach
ihren Angaben zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat.

Das in Deutschland Influenza-A-Infektionen bei Geflügel nicht unmöglich sind,
belegt eine Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „Avian Diseases“ aus dem Jahr
2000. Hier berichten Wissenschaftler von der Bundesforschungsanstalt für
Viruskrankheiten der Tiere von der Insel Riems bei Greifswald über eine Infektion
mit einen Influenza-A-Virus vom Subtyp H7N7. Das Virus wurde aus einen verendeten
Puter und anderen Federtieren aus einer kleinen gemischten Freilandherde in
Süddeutschland isoliert. Der Bestand wurde unverzüglich gekeult. In einem
Kontaktbetrieb, einem „Hinterhofbestand“ mit 18 Hennen wurden Antikörper gegen das
H7N7-Virus nachgewiesen. Auch hier wurde gekeult. Wie das Virus in die
Freilandhaltungen kam, konnte nicht geklärt werden (1).


(1) Werner O, Starick E, Grund CH.
Isolation and characterization of a low-pathogenicity H7N7 influenza virus from a
turkey in a small mixed free-range poultry flock in Germany.
Avian Dis. 2003; 47 (3 Suppl):1104-6


 



 

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