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AHO Aktuell - 04.03.2004

Bocholt: Keine öffentlich ausgewiesenen Freilaufflächen für Hunde


Bocholt (aho) - Öffentlich ausgewiesene Freilaufflächen für Hunde wird es in
Bocholt nicht geben. Das entschied am Abend einstimmig der Ausschuss für
Anregungen und Beschwerden, der sich mit einem Antrag von zwei Bürgern
auseinandersetzte, die die Aufhebung des Leinenzwangs in Bocholt forderten und
darüber hinaus die Ausweisung von öffentlichen Freilaufflächen. Erster Stadtrat
Bernd Hagmayer machte deutlich, dass es einen allgemeinen Leinenzwang für Hunde im
Stadtgebiet Bocholt nicht gebe. Die Stadt habe in ihrer Ordnungsbehördlichen
Verordnung sieben Ausnahmen formuliert. Tiere sind danach in folgenden Anlagen
anzuleinen:

Aa-Promenaden
Bürgerpark Mosse
Freizeitanlage Aa-See
Grünanlage Frankenstraße
Grünanlage Klostergarten
Langenbergpark
Stadtwald.

Im Stadtgebiet gebe es 75 Grünanlagen, die vom Leinenzwang der städtischen
Verordnung nicht erfasst seien, so Hagmayer, der nahtlos auf den zweiten Teil des
Antrags, der die Schaffung spezieller öffentlicher Freilaufflächen forderte,
überleitete. Hagmayer verwies auf Freiflächen, die außerhalb zusammenhängender
bebauter Ortsteile liegen (z.B. Barlo, Hemden, Spork etc.). Hier gelte für Hunde,
die nicht dem Landeshundegesetz (LHG) unterliegen bzw. für große Hunde (20 kg, 40
cm Widerristhöhe) kein Leinenzwang. Für nach dem LHG als gefährlich eingestufte (§
3 LHG) und bestimmten Rassen zugehörende Hunde (§ 10 LHG) könne eine Befreiung der
Anleinpflicht erteilt werden.
Hagmayer betonte, dass auch auf jenen Flächen, auf denen sich Hunde frei bewegen
dürften, der Halter die Pflicht habe, sein Tier jederzeit beherrschen zu müssen.
"Er muss dafür Sorge tragen, dass keine anderen Personen gefährdet oder belästigt
werden. Ebenso besteht die Pflicht, Hundekot zu entfernen."
Hagmayers Fazit schloss sich auch der Ausschuss an: "Es besteht kein Anlass,
öffentliche Freilaufflächen für Hunde auszuweisen. In Bocholt gibt es ausreichend
Möglichkeiten, Hunde frei laufen zu lassen."
In Bocholt sind zur Zeit insgesamt 3.242 Hunde steuerlich erfasst, darunter 22
gefährliche Hunde nach § 3 LHG, 45 Hunde bestimmter Rassen nach § 10 LHG, 1.063
große 20/40-Hunde (§ 11 LHG) und 2.112 Hunde, die nicht dem LHG unterfallen.


 



 

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