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AHO Aktuell - 16.03.2004

Bundesverfassungsgericht bestätigt Bremer Regelungen zu Kampfhunden


Bremen (aho) - Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung
zum Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ( BvR 1778/01) im Wesentlichen
auch die bremische Gesetzesregelung zur Haltung gefährlicher Hunde bestätigt. Das
Bremer Innenressort verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorreiterrolle des
Landes; Bremen hat bereits im Herbst 2001 eine landesgesetzliche Regelung
verabschiedet.

Wie die Pressestelle des Senators für Inneres und Sport weiter mitteilte, hat
Karlsruhe jetzt auch eine endgültige Rechtssicherheit über die Zulässigkeit von
Rasselisten geliefert. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass von den im Gesetz
genannten Hunderassen (American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier,
Bullterrier und Pitbullterrier) eine besondere Gefährlichkeit ausgehen kann. Dies
stimmt mit dem Bremer Gesetz überein. In Bremen ist zudem geregelt, dass Hunde der
vier als gefährlich eingestuften Rassen von der Maulkorbpflicht befreit werden,
wenn sie einen Wesenstest erfolgreich bestanden haben.
Das vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Zuchtverbot in §11
b des Tierschutzgesetzes diene in erster Linie dem Schutz von Menschen und falle
deshalb in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Bestimmung zum Zuchtverbot von
gefährlichen Hunderassen wird im §1 Abs.4 des bremischen Gesetzes geregelt. Das
Karlsruher Urteil bestätigt damit indirekt auch in diesem Punkt die Bremer
Regelung.
Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht die Strafbestimmung in §143 StGB für
verfassungswidrig erklärt. In dieser Bestimmung wurde der Verstoß gegen ein Zucht-
und Handelsverbot sowie das unerlaubte Halten von gefährlichen Hunden unter Strafe
gestellt. Da eine solche Bestimmung im bremischen Gesetz nicht zu finden ist,
prüft das Innenresort derzeit Alternativen. Möglich wäre die Aufnahme eines
eigenen Straftatbestandes oder einer Ordnungswidrigkeitenregelung im Bremer Gesetz
über das Halten von Hunden.


 



 

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