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AHO Aktuell - 20.03.2004

Tragfähigkeit von Rasselisten weiterhin offen


Frankfurt/Main (bpt) - Das vor drei Jahren von der
Bundesregierung erlassene Zuchtverbot für gefährliche Hunde ist mit
dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Das verkündete der Erste
Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem aktuellen Urteil.
Dagegen bestätigten die Karlsruher Richter das Importverbot
bestimmter, als gefährlich eingestufte Hunderassen. Die Rasselisten
haben damit weiterhin Bestand. Nach Auffassung des Bundesverbandes
Praktizierender Tierärzte e. V. (bpt) sind pauschale Maßregelungen
von Hunden bestimmter Rassen nicht geeignet, den Schutz des Menschen
vor gefährlichen Hunden zu verbessern. Sie täuschen lediglich
Sicherheit vor. Der bpt fordert deshalb Bund und Länder auf, den
Aussagen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. Die den
Verordnungen zugrunde liegenden Annahmen, Hunde bestimmter Rassen
seien a priori gefährlicher als andere Hunde, müssen anhand einer
aussagefähigen "Beißstatistik" dringend überprüft werden. Maßnahmen
zur Verhinderung von Aggression können nach Auffassung des Verbandes
nur durch die Überwachung von Zucht und Ausbildung realisiert werden.

Der Verband stellt fest, dass der Teilerfolg, den die klagenden
Hundehalter und -züchter mit dem Karlsruher Urteil erringen konnten,
lediglich auf der nunmehr festgestellten, fehlenden
Regelungskompetenz des Bundes beruht. Nach Auffassung des
bpt-Präsidenten, Dr. Hans-Joachim Götz, ist das Urteil nicht als Sieg
hinsichtlich künftig realistisch ausgestalteter Maßnahmen zum Schutz
des Menschen vor gefährlichen Hunden zu werten. "Zwar bestätigt das
Bundesverfassungsgericht erstmalig, dass nach derzeitigem
wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht allein aus der Zugehörigkeit
eines Hundes zu einer bestimmten Rasse auf seine Gefährlichkeit
geschlossen werden kann, dennoch lässt es die vermutete
Gefährlichkeit als Begründung für das Importverbot gelten", so Götz.
Verlässliche "Beißstatistiken" werden dabei einerseits moniert,
andererseits jedoch die vorhandenen, nicht wirklich aussagekräftigen
Zahlen als Urteilsgrundlage genutzt. Die Tragfähigkeit von
Rasselisten bleibt damit weiterhin offen. "Immerhin haben die
Karlsruher Richter den Gesetzgeber aufgefordert, die weitere
Entwicklung zu beobachten und zu prüfen", kommentiert Götz die
Urteilsbegründung. "Das lässt hoffen!"

Der Verband appelliert an die Länder, die Gefahrenverordnungen auf
individuell gefährliche Tiere abzustellen und bundeseinheitlich
Folgendes zu regeln:

- Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Hunde

- Anzeigepflicht für auffällig gewordene Tiere

- standardisierter Wesenstest für auffällig gewordene Tiere,
durchzuführen von auf Verhaltenskunde spezialisierten Tierärzten

- Sachkundenachweis von Haltern auffällig gewordener Hunde über
Hundeverhalten, tierschutzrechtliche Vorschriften und
Tiergesundheit

- konsequente Reglementierung von Hunden, die als gefährlich
begutachtet wurden, und deren Halter

Prophylaktische Maßnahmen zur Verhinderung von Aggression lassen
sich durch Überwachung von Zucht und Ausbildung über folgende
Regelungen realisieren:

- Sachkunde-Nachweis und Dokumentationspflicht für alle Züchter

- standardisierter Wesenstest für alle Zuchthunde

- Sachkundenachweis für Ausbilder

Ein bundeseinheitliches Heimtiergesetz, wie es auch der Deutsche
Tierschutzbund fordert, das Zucht, Haltung, Handel sowie Im- und
Export von Tieren regelt, bietet eine adäquate Möglichkeit, diese
vorbeugenden Maßnahmen sinnvoll zu regeln. Insoweit schließt sich der
Verband dieser Forderung an. Er bietet dem Gesetzgeber für die
Umsetzung sachverständige Unterstützung an.


 



 

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