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AHO Aktuell - 26.03.2004

Taubenhalter haftet für Beschädigung eines Flugzeuges durch Brieftaube


Hamm (aho) - Ein Taubenhalter haftet anteilig für einen Schaden an einem
Flugzeug, der durch die Kollision mit einer Brieftaube entstanden ist. Das
hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am Donnerstag den 25.03.04 bekannt
gewordenen Urteil entschieden.
Ein Geschäftsflugzeug vom Typ Cessna kreuzte beim Anflug auf den Flughafen
Paderborn einen Schwarm von Brieftauben. Die Taube eines Brieftaubenhalters
aus Thüringen geriet in den Lufteinlass einer Turbine des Flugzeuges. Das
Flugzeug konnte landen. Der Lufteinlass wurde aber irreparabel beschädigt.
Für die Kosten eines Ersatzteils in Höhe von rund 10.500 Euro haftet der
Taubenhalter aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) zur
Hälfte. Bei dieser Haftungsgrundlage kommt es nicht auf ein Verschulden
des Tierhalters an, sondern lediglich darauf, dass sich eine spezifische
Tiergefahr verwirklicht hat. Ausreichend ist, wenn das Tier ein
Verkehrshindernis gebildet hat. Die andere Hälfte der Verantwortung trägt
der Flugzeughalter aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Flugzeugs
(§ 33 Luftverkehrsgesetz) selbst. Dass das Flugzeug weitaus größer,
schwerer und schneller ist, erhöht im Vergleich zur Taube nicht sein
Gefährdungspotential. Denn die deutlich geringere Geschwindigkeit und Größe
der Taube verkleinert nicht die für Flugzeuge von ihr ausgehende Kollisions-
und Beschädigungsgefahr; gerade die Größe des Tieres macht ihr Eindringen
in die lufteinziehende Turbine wahrscheinlich und kann eine Turbine
irreparabel beschädigen, so dass bei Vorhandensein nur einer Turbine ein
Absturz des Flugzeugs und der Tod der Insassen möglich ist.
Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil eine gleichlautende
Entscheidung des Landgerichts Paderborn vom 10.09.2003 bestätigt. Die
Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.02.2004
Aktenzeichen 13 U 194/03


 



 

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