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AHO Aktuell - 30.04.2004

Hundehalter wegen fahrlässiger Tötung verurteilt


Stuttgart (aho) - Mit Beschluss vom 21. April 2004 hat der
2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Revision
eines 35jährigen Hundehalters gegen seine strafgerichtliche
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen.

Am frühen Nachmittag des 14. Juli 2002 wollte der Angeklagte
seine beiden 7 und 8 Jahre alten Hündinnen (ein Rottweiler-/
Dobermann-Mischling und ein Berner Sennenhund/Border-Collie
Mischling) in Ravensburg auf der gegenüberliegenden
Straßenseite auf einer Wiese ihr "Geschäft" verrichten lassen.
Dabei gab er den Urteilsfeststellungen zufolge dem Ziehen
der Hunde, die die Örtlichkeit kannten, nach und ließ sie
schon vor dem Überqueren der Fahrbahn von der Leine.
Eine 71jährige Radfahrerin stürzte bei dem Versuch, einem der
Hunde auszuweichen, der - für sie überraschend - von rechts
über die Fahrbahn lief, und zog sich dabei so schwere
Kopfverletzungen zu, dass sie noch am selben Tag verstarb.
Das Amtsgericht Ravensburg (11 Cs 12 Js 12740/02) verurteilte
den Angeklagten am 15. Januar 2003 wegen fahrlässiger Tötung
(Verletzung seiner Pflichten als Hundehalter) zu der Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro. Die Berufung des Angeklagten
verwarf das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 16. Oktober
2003 (6 Ns 12 Js 12740/02).

Mit der Revisionsbegründung beanstandete der Beschwerdeführer
unter anderem, die beiden Tatsacheninstanzen hätten ihm die
Behauptung zu Unrecht nicht abgenommen, einer der Hunde habe
erstmals den Befehl, bei ihm zu bleiben, nicht befolgt und sei
in Richtung Straße weggerannt, was er nicht habe vorhersehen
können.

Da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung
keinen Rechtsfehler ergab, die Urteilsfeststellungen mithin
rechtsfehlerfrei zustande gekommen waren, hat der Senat die
Revision nach § 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO verworfen.

Geschäftsnummer 2 Ss 94/94

 



 

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