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AHO Aktuell - 19.05.2004

Neue EU-Regelungen für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen


Berlin (aho) - Aufgrund einer neuen EU-Regelung1) muss in Kürze für Hunde,
Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union
grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster1)
mitgeführt werden. Die Einführung dieser Regelung ist für den 3. Juli 2004
vorgeschrieben, wird jedoch nach Informationen aus dem
Verbraucherschutzministeriums in Berlin mit Rücksicht auf die anstehende
Ferienzeit von der EU-Kommission voraussichtlich auf den 1. Oktober
verschoben.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier
muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die
Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier
und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten,
dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus
Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung
mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt
durchgeführt worden ist.
Zur Erleichterung des Übergangs dürfen die bisher verwendeten Gesundheits-
und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie:
- vor dem Inkrafttreten der EU-Regelung ausgestellt wurden,
- noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz, ggf Antikörpertiter und
Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),
- den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h.
in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch
Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere
der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer nicht mehr über
geltende ("alte") Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument
für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.
Die Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich sind
ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen
schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut
(Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine
Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten
Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen
Mitgliedstaaten der EU.
Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen
Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche
Ermächtigung. Es ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden,
entsprechende Einzelheiten mit den niedergelassenen Tierärzten zu klären.

1) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie
92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1)
2) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur
Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und
Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)



 



 

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