Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 10.06.2004

Hunde nicht ‚im Griff': Leinenzwang auch im Hundeauslaufgebiet


Berlin (aho) - Ein Hundehalter kann nach einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Berlin verpflichtet werden, die von ihm ausgeführten
Hunde auch in einem Berliner Hundeauslaufgebiet an der Leine zu führen,
wenn der Halter zu einer verantwortlichen Ausführung der Hunde in dem
Hundeauslaufgebiet nicht willens oder in der Lage ist und deshalb für
die Zukunft Schäden für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren
in den Hundeauslaufgebieten Berlins zu befürchten sind. Es entspricht
der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte, dass ein
Hundehalter stets in der Lage sein muss, seinen Hund zu beherrschen und
zurückzuhalten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass sein
Hund niemanden gefährdet oder schädigt. Dies Pflicht gilt auch in
Hundeauslaufgebieten, die keine "rechtsfreie Wildnis" darstellen, in
der jeder Hund unbegrenzt seine (Jagd-) Triebe ausleben darf. Mit
dieser Begründung wies das Verwaltungsgericht Berlin den Eilantrag
einer Hundehalterin zurück, deren Hunde in einem Berliner
Hundeauslaufgebiet eine Hatz auf ein Wildschwein unternommen hatten.

Die Halterin, die Hunde züchtet bzw. sie für andere Hundehalter
ausführt, abrichtet und jagdlich ausbildet, hatte Ende Januar 2004
insgesamt acht Hunde in dem Auslaufgebiet ausgeführt. Dabei hatten
dann, wie sich für die Verwaltungsrichter u.a. aus den Angaben des
Revierförsters und verschiedener Waldarbeiter ergab, vier Irish Setter
Jagd auf ein Wildschwein gemacht, wobei die Hatz über etwa drei
Kilometer ging und das Wild von den Hunden an der linken Keule
mehrfach stark gebissen worden war.

Das Verwaltungsgericht bestätigte nun den von dem zuständigen
Bezirksamt angeordneten Leinenzwang. Die Antragstellerin habe die
von ihr ausgeführten Hunde nicht, wie von ihr zu fordern sei,
"im Griff". Ihr Verhalten belege vielmehr, dass sie ihre Pflichten
als Hundehalterin nicht ernst genug nehme. Aus den vorliegenden
Zeugenaussagen sowie aus eigenen Einlassungen der Antragstellerin
ergebe sich, dass es die Antragstellerin grundsätzlich zulasse,
wenn die von ihr ausgeführten Hunde aus ihrer Sicht im Gebüsch
verschwänden. Auf dem Parkplatz lasse sie die Hunde aus dem Auto
und lasse es zu, dass sich die Hunde dann in den Wald stürzten.
Sie ließe ihre Hunde auch weit vor sich herlaufen und begebe sich
dadurch der Möglichkeit, im Konfliktfall rechtzeitig einzugreifen.
Schon angesichts der Anzahl und der Art der Hunde dürfte eine
ständige, angemessene und effektive Kontrolle der Hunde schwierig,
wenn nicht unmöglich sein. Jedenfalls sei es von der Antragstellerin
unverantwortlich gewesen, die acht Hunde an dem fraglichen Tag wie
üblich frei laufen zu lassen, obwohl eine Hündin läufig gewesen und
deshalb nach der eigenen Einschätzung der Antragstellerin alle
Hunde unruhig gewesen seien.

Die Anordnung des Leinenzwanges sei auch nicht unverhältnismäßig.
Eine dem Jagdtrieb nachgebende bzw. unkontrolliert durch den Wald
hetzende oder streifende Hundemeute stelle eine erhebliche Gefahr
für Wildtiere, Waldbesucher und die die Hundeauslaufgebiete
durchziehenden Straßen benutzende Verkehrsteilnehmer dar.
Demgegenüber müssten die persönlichen Interessen der
Antragstellerin zurücktreten.

Beschluss der 11. Kammer vom 2. Juni 2004 - VG 11 A 289.04 -



 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de