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AHO Aktuell - 19.06.2004

Richter: Höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde ist rechtmäßig


Münster (aho) - Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil
vom 17. Juni 2004 entschieden, dass die Heranziehung eines Bürgers der
Stadt Hamm (Kläger) zu einer höheren Hundesteuer für zwei von ihm
gehaltene "gefährliche Hunde" rechtmäßig ist.
Der Kläger, der einen American-Staffordshire-Terrier und einen Mischling
mit Anteilen eines American-Staffordshire-Terriers hält, wurde Anfang
2001 zu einer Hundesteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 2 x 1.500 DM
herangezogen. Für "normale" Hunde hätte er 2 x 204 DM zahlen müssen. Die
gegen diese Heranziehung erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht
Arnsberg abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das
Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Die Stadt Hamm sei berechtigt, für
"gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese
Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das
Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde "gefährliche
Hunde" seien und dem erhöhten Steuersatz unterlägen, könne die Stadt in
der Hundesteuersatzung dadurch regeln, dass sie auf bestimmte Rassen und
auf Mischlinge mit Beteiligung solcher Rassen abstelle. Auf eine konkrete
Gefährlichkeit dieser Hunde komme es nicht an. Deshalb sei es auch
unerheblich, wenn sie den Wesenstest bestanden hätten. Die Stadt brauche
andere Hunde, die ebenfalls gefährlich seien könnten oder sich als
gefährlich erwiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen.
Vielmehr könne sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen
und brauche nicht von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber
anzustellen, ob diese Typisierung sachgerecht sei oder weitere
Hunderassen, etwa der deutsche Schäferhund, als "gefährlich" einzustufen
seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht
nicht zugelassen.

Az.: 14 A 953/02




 



 

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