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AHO Aktuell - 31.07.2004

VGH bestätigt erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde auch bei erfolgreichem Wesenstest


Mannheim (aho) - Der Gestaltungsspielraum der steuererhebenden
Gemeinde als Satzungsgeberin umfasst die Befugnis, bestimmte
Hunderassen in einer Liste gefährlicher Hunde aufzuführen und sodann
das Halten solcher Hunde wegen einer gesteigerten abstrakten
Gefährlichkeit mit einem erhöhten Steuersatz zu belegen. Ob der Hund
erfolgreich einen Wesenstest gemäß § 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung
des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das
Halten gefährlicher Hunde - PolVO - bestanden hat, ist für die
steuerrechtliche Beurteilung unerheblich. Dies hat der 2. Senat des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) klargestellt und den
Antrag eines Hundehalters (Kläger) auf Zulassung der Berufung gegen
ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart abgelehnt.

Die Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) hatte den Kläger zu der
erhöhten Hundesteuer in Höhe von jeweils 1.200,-- DM (612,-- Euro) für
die Jahre 2001 und 2002 herangezogen. Diese erhöhte Hundesteuer wird
nach der Satzung der Beklagten für jeden Hund erhoben, bei dem
entweder die Ortspolizeibehörde eine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit konkret festgestellt hat, oder der Hund in einer
sogenannten "Rassenliste" aufgeführt, oder mit Hunden dieser Rassen
bis zur ersten Elterngeneration gekreuzt worden ist. Der vom Kläger
gehaltene Mischlingshund "Sarah", der aus einer Kreuzung mit einem
Hund der Rasse American Staffordshire Terrier hervorgegangen ist,
hatte erfolgreich einen Wesenstest gemäß § 1 Abs. 4 der PolVO
bestanden. Der Kläger meint, er müsse deshalb für diesen Hund geringer
besteuert werden.

Dem ist der VGH in Übereinstimmung mit dem Urteil des
Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Anknüpfungspunkt für die erhöhte
Hundesteuer bei den in der Liste aufgeführten Hunderassen sei nicht
eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des
einzelnen Hundes, sondern ein genetisches Potential, welches bei
Hinzutreten weiterer Umstände die aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr
werden lasse. Diese potentielle Gefährlichkeit erlaube es dem
kommunalen Satzungsgeber, unabhängig von der konkret und individuell
festgestellten Bissigkeit des Tieres eine Besteuerung mit dem
Lenkungsziel einer generellen und langfristigen Zurückdrängung dieser
Hunde im Gemeindegebiet vorzunehmen. Insoweit sei ihm bei Erlass einer
Hundesteuersatzung ein größerer normativer Gestaltungsspielraum
eingeräumt, als beim Erlass einer Polizeiverordnung. Die Beklagte habe
aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeit auch zutreffend die potentielle
Gefährlichkeit des vom Kläger gehaltenen American Staffordshire
Terrier-Mischlings angenommen. Diese Hunderasse werde auch in § 1 Abs.
2 PolVO und in Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher
Hunde als "Kampfhund" bzw. "gefährlicher Hund" bezeichnet. Dass die
Wesensprüfung des Hundes als "Momentaufnahme" dessen potentielle
Gefährlichkeit nicht ausschließen könne, werde auch durch die jüngste
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Einfuhr- und
Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden im Sinne des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde bestätigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 2 S 2695/03).



 



 

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