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AHO Aktuell - 18.08.2004

Landgericht Mainz: Hundehalter haften für ihr Tier


Mainz (aho) - Die Berufungskammer des Landgerichts Mainz hat darauf
hingewiesen, dass sich die Tiergefahr gerade dann verwirkliche, wenn
mehrere Hunde miteinander spielend um eine Personengruppe herumlaufen
und dabei eine Person verletzt wird.

In einem derartigen Fall komme es nicht darauf an, welcher Hund die
Person verletzt habe. Vielmehr hafte jeder der Hundehalter der
geschädigten Person grundsätzlich auf den vollen Schaden.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger zusammen mit seiner Tochter
und deren zwei Hunden spazieren gegangen. Auf einer Wiese trafen sie
auf drei weitere Hundehalter mit Hunden. Alle fünf Hunde waren nicht
angeleint und begannen miteinander zu spielen und um die
Personengruppe - den Kläger und die anderen Hundehalter - herum zu
laufen. Dabei kam der Kläger zu Fall und brach sich das Handgelenk.

Der Kläger verlangte von einem der Hundehalter, dem Beklagten, ein
angemessenes Schmerzensgeld und Ersatz seines sonstigen Schadens. Zur
Begründung führte er aus, dass der Hund des Beklagten ihn umgestoßen
und verletzt habe.

Da der Beklagte dies bestritt, vernahm das Amtsgericht mehrere Zeugen
dazu, ob der Kläger tatsächlich durch den Hund des Beklagten zu Fall
gebracht worden war. Schließlich verneinte das Amtsgericht einen
Anspruch des Klägers gegen den Beklagten und wies die Klage ab, da
nicht geklärt werden könne, welcher Hund den Kläger umgestoßen habe.

Diese Auffassung teilte die Berufungskammer nicht und wies weiter
darauf hin, dass der Kläger jeden der Hundehalter hätte in Anspruch
nehmen können. Ein Ausgleich könne letztlich nur unter den
Hundehaltern erfolgen.

Auch erteilte die Kammer den Hinweis, dass den Kläger eine Mitschuld
an dem Unfall treffe, da er sich zu den spielenden Hunden gestellt
habe.

Infolge der Hinweise der Kammer haben die Parteien einen Vergleich
geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, 2/3 der
geltend gemachten Klageforderung zu ersetzen.


Landgericht Mainz, Az: 3 S 8/04



 



 

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