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AHO Aktuell - 20.08.2004

Verwaltungsgericht Koblenz: Schlittenhunde dürfen besteuert werden


Koblenz (aho) - Auch Halter von Schlittenhunden, die
Schlittenhundesport betreiben, müssen Hundesteuern zahlen, wenn die
Hundesteuersatzung der Gemeinde keine Ermäßigung oder Befreiung dafür
vorsieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 28. Juli 2004
entschieden.

Die Stadt Adenau zog die Klägerin, eine Schlittenhundeführerin, für
ihre fünf bzw. sechs Huskys zu Hundesteuern für die Jahre 2002 und
2003 in Höhe von 658,25 ¤ und 648,00 ¤ heran. Dagegen wehrte sich die
Klägerin mit der Begründung, sie betreibe Leistungssport und die Hunde
seien ihre Trainingspartner bzw. "Sportgeräte". Sie zu besteuern sei
gleichheitswidrig, da andere Sportgeräte steuerfrei blieben. Zudem
handele der Staat widersprüchlich: Einerseits erhebe er die
Sportförderung in der Landesverfassung zum Staatsziel. Auch der
Schlittenhundesport sei international anerkannt und damit eine
förderungswürdige Sportart. Andererseits erschwere die Hundesteuer die
Ausübung des Schlittenhundesports erheblich.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, dass die beklagte Stadt
von der Klägerin zu Recht verlangte, Hundesteuern zu zahlen. Der
Landesgesetzgeber habe die Gemeinden ermächtigt, eine
Hundesteuersatzung zu beschließen und auf deren Grundlage Hundesteuern
zu erheben. Die Stadt könne den Steuerpflichtigen die Steuer nur
erlassen, wenn die Einziehung der Steuer dem gesetzgeberischen Zweck
der Steuer zuwider laufe. Die Einziehung der Hundesteuer für
Schlittenhunde widerspreche nicht dem Zweck der Hundesteuer. Als
traditionelle Aufwandsteuer diene die Hundesteuer dazu, wirtschaftlich
besonders leistungsfähige Bürger stärker zur Deckung des staatlichen
Finanzbedarfs heranzuziehen. Hundehalter seien in der Lage, ihr
Einkommen über den persönlichen Lebensbedarf hinaus für ihre Hunde zu
verwenden. Deshalb werde die Hundehaltung als Ausdruck von Wohlstand
gesehen. Dieses Ziel der Besteuerung wohlhabender Bürger verfolge die
Aufwandsteuer ganz unabhängig davon, welche gesellschaftlichen Folgen
die Hundehaltung habe. Die Hundesteuer diene nicht dazu, die
Hundehalter für eine unerwünschte Tierhaltung zu bestrafen. Auch für
die Schlittenhunde sei die Hundessteuer nicht so hoch, dass damit der
Schlittenhundesport verhindert werde.

Nach der Hundesteuersatzung der Stadt Adenau seien nur Blinden-, Wach-
und Diensthunde von der Steuer befreit. Es stehe der Stadt zwar frei,
in einer neuen Satzung die Halter von Schlittenhunden besser zu
stellen. Denkbar wäre, bei Schlittenhunden die Steuer für mehrere
Hunde günstiger zu staffeln. Denn erst mit fünf oder mehr Hunden könne
der Schlittenhundesport ernsthaft betrieben werden. Der
Landesgesetzgeber habe den Gemeinden jedoch einen weiten
Entscheidungsspielraum belassen, den die Stadt Adenau innerhalb der
verfassungsmäßigen Grenzen ausgefüllt habe. Das Gericht könne dem
kommunalen Satzungsgeber innerhalb dieser Grenzen nicht vorschreiben,
in welchen Fällen er Ermäßigungen oder Befreiungen gewähren müsse.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beim
OVG Rheinland-Pfalz beantragen.


(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004 - 2 K
440/04.KO -)


 



 

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