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AHO Aktuell - 01.11.2004

Chronische Schädigung der Halswirbelsäule eines Pferdes ist ein versteckter Mangel


München (aho) - Ist ein Pferd aufgrund von schweren chronischen
Veränderungen im Halswirbelbereich als Dressurpferd nicht einsetzbar
ist, sind dem Kläger seine Aufwendungen zur Unterbringung und
Erhaltung des Tieres als Schaden zu ersetzen. So entschied kürzlich
die 26. Zivilkammer des Landgerichts München I. Maßgebender Zeitpunkt
für die Schadensberechnung ist laut Gerichtsurteil derjenige, zu dem
der Kaufvertrag vertragsgemäß erfüllt werden sollte. Der Beklagte hat
folglich dem Kläger sämtliche Unterhaltungskosten bis zur Rücknahme
des Pferdes zu erstatten, entschied das Gericht.

Im Detail: Der Landesverband Bayer. Pferdezüchter e.V. verkaufte im
Rahmen einer Versteigerung anlässlich der 55. Reitpferdeauktion am
2.3.2003 in München, Riem in Kommission ein Dressurpferd zum
Nettosteigerungspreis von 37.000,- EURO. Einschließlich
Kommissionsgebühr, Versicherung und Mehrwertsteuer belief sich der
Bruttoverkaufspreis auf 42.537,85 EURO. Trotz tierärztlicher
Untersuchung und Beobachtung des Pferdes im Rahmen der
Auktionsvorbereitung blieb eine bereits vorhandene dauerhafte
Gesundheitsbeeinträchtigung des Tiers verborgen. Es zeigte beim
Vorreiten lediglich zeitweilig leichte Taktunreinheiten. Erst im
Rahmen eines vom Käufer betriebenen Gerichtsverfahrens stellte sich
heraus, dass die bildschöne Fuchsstute bereits zum Zeitpunkt der
Auktion am 2.3.2002 an chronischen degenerativen Veränderungen der
Halswirbelsäule litt, die eine dauerhafte Eignung als Dressurpferd
ausschließen. Dies ergab ein vom Gericht eingeholtes tiermedizinisches
Gutachten. Die Zivilkammer des Landgerichts München I verurteilte
deshalb den Pferdezüchterverband zur Rücknahme des Tiers Zug um Zug
gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Außerdem muss der Verband für die
angefallenen Unterhaltskosten des Käufers aufkommen. Die
Kaufgewährleistung richte sich nach den Vorschriften über die
Sachmängelhaftung. Ein Tier ist zwar nach § 90 a BGB keine Sache und
wird durch besondere Gesetzte geschützt. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, sind aber auf Tiere die für Sachen geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden. Vertragsgrundlage sei die
Eignung der Stute als Dressurpferd gewesen. Sie sollte einer
professionellen Dressurreiterin und Dressurausbilderin zur Verfügung
stehen. Der hohe Steigerungspreis von 37.000,- EURO rechtfertige sich
durch die angepriesene herausragende Dressurveranlagung. Nach der
Beurteilung des Pferdesachverständigen könne das Tier aber als
Dressurpferd der höheren Klassen nicht eingesetzt werden, da es bei
der Dressurarbeit die Halswirbelsäule stark belaste und es deshalb zu
Taktfehlern und Koordinationsstörungen kommen werde. Dies führe bei
der Bewertung zu Punktabzügen, wenn nicht zur Sperrung. Dass die
gesundheitliche Beeinträchtigung sich bei der Auktionsvorbereitung
nicht deutlicher gezeigt habe, erklärt der Sachverständige mit dem
überragenden Talent der Stute und ihrer erstklassigen Ausbildung. Der
in den Auktionsbedingungen vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach
der Bestimmung "verkauft wie besichtigt" kann sich nach den
Ausführungen des Gerichts nicht auf derartige versteckte Mängel
beziehen. Die Haftung könne nur für solche Mängel ausgeschlossen
werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung
eines Sachverständigen wahrgenommen werden können.

Urteil vom 08.09.2004, Az.: 26 O 12401/02 - nicht rechtskräftig -



 



 

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