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AHO Aktuell - 01.11.2004

Brutaler Zuhälter ist als Kampfhundehalter unzuverlässig


Mannheim (aho) - Auch mehrere Jahre zurückliegende Straftaten, die
nichtim Zusammenhang mit der Haltung eines Kampfhundes stehen, können
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Hundehalters begründen. In
diesem Fall ist die Ortspolizeibehörde verpflichtet, dem Besitzer
eines Kampfhundes die Hundehaltung zu untersagen. Dies hat der 1.
Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) klargestellt
und die Berufung eines Kampfhundehalters (Kläger) gegen ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen. Der "Hundefreund" aus
Ulm hatte im Gefängnis gesessen, weil er seiner damaligen
Lebensgefährtin aus einem halben Meter Entfernung mit einer Gaspistole
ins Gesicht geschossen hatte, um sie weiter zur Prostitution zu
zwingen.

Im Detail: Der Kläger war bereits im Jahr 1993 vom Landgericht Ulm
wegen Menschenhandels in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
Zuhälterei und Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden.
Nach Inkrafttreten der (Landes-) Polizeiverordnung über das Halten
gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 zeigte er bei der Stadt Ulm
(Beklagte) an, Halter eines Kampfhundes (Bullterriers) namens "Rocky"
zu sein. Diese Hundehaltung untersagte die Beklagte im März 2002 mit
der Begründung, der Kläger sei wegen der rechtskräftigen Verurteilung
unzuverlässig. Der Kläger hält diese Verfügung für rechtswidrig, weil
sie auf eine Verurteilung abstelle, die nicht im Zusammenhang mit der
Hundehaltung stehe und im Übrigen schon über 10 Jahre zurückliege.

Dem ist der VGH in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgerichts nicht
gefolgt. Die Beklagte habe rechtsfehlerfrei die Haltung des
Kampfhundes untersagt, nachdem dieser Hund die Verhaltensprüfung nicht
bestanden habe. Es bestünden auch heute noch Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Klägers als Halter eines Kampfhundes. Zweck der
Polizeiverordnung sei es, Menschen (und Tiere) vor den von Kampfhunden
ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Da diese Gefahren
auch in der Art der Haltung begründet sein könnten, habe der
Verordnungsgeber die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Hundehalters
vorgeschrieben. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers würden
sich aus den der Verurteilung vom Juli 1993 zugrundeliegenden
Straftaten ergeben. Der Kläger habe nach den Feststellungen des
Landgerichts Ulm seiner damaligen Freundin aus etwa einem halben Meter
Entfernung mit einem Gas- und Schreckschussrevolver mitten in das
Gesicht geschossen, "um seiner Forderung - weitere Prostitution für
ihn - den nötigen Nachdruck zu verleihen und sie auch künftig auf den
Strich zu zwingen". Zudem habe er einen Trommelrevolver samt Munition
erworben und diesen schussbereit, mit sechs Patronen geladen, hinter
der Rückwand der Küchenspüle verborgen. Die Art und Schwere dieser
Straftaten rechtfertige trotz des nachfolgenden langjährigen
straffreien Verhaltens des Klägers die Annahme, dass dieser seinen
gefährlichen Hund nicht ohne Gefahren für Mensch und Tier halten und
führen werde. Da die 15-jährige Tilgungsfrist nach dem
Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen sei, bestehe auch
kein Verwertungsverbot, weshalb die Beklagte die Hundehaltung zwingend
habe versagen müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen; der Beklagte kann hiergegen
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leizpzig einlegen

(Az.: 1 S 564/04).




 



 

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