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AHO Aktuell - 01.12.2004

Verhalten des Herrchens macht Hund gefährlich


Karlsruhe (aho) - Ein Hund, dessen Wesen eine Sachverständige als
ungefährlich eingeschätzt hat, kann dennoch gefährlich sein, wenn der
Halter es zulässt, dass er sich auf kleinere Hunde stürzt und sie am
Genick packt. Das entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe in einem heute bekannt gegebenen Urteil, mit dem es die
Klage eines Hundehalters gegen einen von der Stadt Pforzheim
verhängten Maulkorb- und Leinenzwang abwies (Az.: 2 K 2015/03). Das
Urteil ist nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht hiergegen die
Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
zugelassen wird.

In den vergangenen Jahren hatte der Hund des Klägers, ein
siebenjähriger Dobermann, auf seinen Spaziergängen mehrere Hunde ohne
Grund angegriffen. Statt seinen nicht angeleinten Hund zurückzurufen,
hatte der Kläger die sich bedroht fühlenden Hundehalter sogar noch
verbal angegriffen und teilweise beleidigt. Daraufhin ordnete die
Stadt an, dass der Hund an der Leine zu führen sei und einen Maulkorb
tragen müsse. Hiergegen wandte sich der Kläger. Nach erfolglosem
Widerspruchsverfahren erhob er Klage und legte ein Gutachten einer
anerkannten Hundesachverständigen (Ethologin) vor, die seinem Hund
bescheinigte, dass er alle durchgeführten Tests gut bestanden habe und
ungefährlich sei.

Seine Klage hatte dennoch keinen Erfolg.

Der Dobermann habe nachweislich andere Hunde in aggressiver Weise
angesprungen und im Genick gepackt, stellte die 2. Kammer fest.
Darauf, ob er die anderen Hunde gebissen habe, komme es nicht an. Es
genüge, wenn aus Sicht der Hundehalter die begründete Befürchtung
bestanden habe, ihr Hund könne verletzt werden. Ein Hund, der sich so
verhalte, sei gefährlich, auch wenn er die Hundehalter unbehelligt
lasse. Die landesweite Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher
Hunde schütze nicht nur Menschen, sondern auch Hunde.

Die Bescheinigung der Sachverständigen, wonach der Hund des Klägers
ungefährlich sei, stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, so die
Kammer weiter. Es komme auf das nachgewiesene Verhalten des Hundes an.
Hierfür trage der Kläger selbst die Verantwortung, weil er nicht
bereit sei, auf seinen Hund einzuwirken und ihn von den Angriffen
abzuhalten. Möglicherweise seien die aggressiven Reaktionen des
Klägers sogar erst der Auslöser dafür gewesen, dass sein von Natur aus
gutartiger Hund auf die anderen Hunde losgegangen sei.



 



 

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