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AHO Aktuell - 13.12.2004

Freiheitsstrafe und Schmerzensgeld für Rottweiler-Bisse


München (aho) - Ein Jogger, der von zwei Rottweilern angefallen
wurde, hat vom Amtsgericht München 2500 Euro Schmerzensgeld
zugesprochen bekommen. Ende November 2002 joggte der Geschädigte und
spätere Kläger im Perlacher Forst. Die Beklagte ging mit ihren beiden
einjährigen, weder angeleinten, noch mit einem Maulkorb versehenen
Rottweilern spazieren; die Tiere hatten bereits zwei Wochen vorher
eine Spaziergängerin angefallen und sie am Arm verletzt. Als die
Rottweiler den ihnen entgegen laufenden Kläger wahrnahmen, rissen sie
sich von der Leine los, sprangen den Kläger an und verletzten ihn
durch Bisse in den rechten Unterarm und den linken Unterschenkel.
Unter anderem trug der Kläger eine ca. 5 cm lange und 5 cm tiefe
Bisswunde im Arm, einen Hautdurchbiss von 3 mm Durchmesser im
Unterschenkel sowie 5 x 5 cm großflächige Hautablederungen davon. Die
Verletzungen führten zu einer 4-wöchigen Arbeitsunfähigkeit.

Wegen beider Vorfälle mit den Hunden wurde die Beklagte auch
strafrechtlich zur Verantwortung gezogen: Sie wurde wegen fahrlässiger
Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als
Auflage wurde unter anderem bestimmt, dass die Beklagte EURO 2.500,00
zur Schadenswiedergutmachung an den Kläger in Raten zahlen musste. Im
Zivilrechtswege forderte der Kläger vorgerichtlich EURO 4.000,00
Schmerzensgeld und den Ersatz seines materiellen Schadens. Durch den
Vorfall ging nämlich auch noch sein Handy und seine Brille kaputt
(Schaden EURO 215,95). Da die Versicherung lediglich EURO 2.500,00
Schmerzensgeld zahlte, zog der Kläger hinsichtlich seiner weiteren
Forderungen vor das Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin verurteilte die Beklagte zu EURO 215,95 und
wies die Klage hinsichtlich des weitergehenden
Schmerzensgeldsanspruchs ab. Zur Begründung führte die Richterin aus:
Schmerzensgeld sei als Genugtuung und Ausgleich für erlittene
Schmerzen anzusehen. Welche Höhe das Schmerzensgeld habe, richte sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Hier sei zu
berücksichtigen, dass sich der Kläger während des Angriffs der Hunde
in einem starken Angstzustand befand, nicht unerhebliche Verletzungen
davon trug und vier Wochen arbeitsunfähig war. Auch sei zu
berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund des ersten Vorfalls mit
den Hunden gewarnt gewesen sein musste und damit bedingt vorsätzlich
handelte, wenn sie die Hunde bei weiteren Spaziergängen ohne Maulkorb
mit sich nahm und nicht so anleinte, dass ein losreißen unmöglich war.

Andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aus
dem Strafurteil gegen die Beklagte EURO 2.500,00 zu erwarten habe.
Unter Gesamtabwägung dieser Umstände sei ein Schmerzensgeldanspruch
von EURO 2.500,00 angemessen und ausreichend. Da dieser Anspruch
jedoch bereits von der Versicherung bezahlt wurde, stünde dem Kläger
weitere Ansprüche nicht zu.

Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte Berufung
zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer gab in einem
Hinweis zu erkennen, dass sie der Auffassung des Amtsgerichts folgen
werde. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück. Das Urteil ist
damit rechtskräftig.

Urteil des Amtsgericht München vom 05.08.2004;
Aktenzeichen: 182 C 17309/03


 



 

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