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AHO Aktuell - 27.12.2004

Hessische Hundeverordnung bleibt bestehen +++ Rasselisten bestätigt


Kassel (aho) - Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gegen ein
Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004
(Az.: 11 N 520/03) nicht zugelassen, mit dem der 11. Senat des
obersten hessischen Verwaltungsgerichts die Normenkontrollanträge
zahlreicher Hundebesitzer gegen die Gefahrenabwehrverordnung über das
Halten und Führen von Hunden - sog. Hundeverordnung - vom 22. Januar
2003 abgelehnt hatte. Dies teilte der Hessische Verwaltungsgerichtshof
am Freitag mit. Nach dieser Verordnung gelten bestimmte, in einer
Liste aufgeführte Hunderassen als sog. gefährliche Hunde. Bei diesen
Rassen wird im Gegensatz zu anderen Hunden, die erst dann als
gefährliche Hunde behandelt werden, wenn sie durch Angriffe auf
Menschen oder Tiere aufgefallen sind, die Gefährlichkeit von
vornherein vermutet. Für die Haltung von gefährlichen Hunden gelten
besondere Vorschriften. So bedarf es etwa zur Haltung eines
gefährlichen Hundes einer Erlaubnis. Diese wird nur zuverlässigen und
sachkundigen Personen über 18 Jahren und nur dann erteilt, wenn eine
positive Wesensprüfung des Hundes nachgewiesen ist.

In seiner Entscheidung vom Januar 2004 hatte der Hessische
Verwaltungsgerichtshof die Auflistung der als gefährlich geltenden
Hunderassen für rechtmäßig erachtet. Insbesondere hatte der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass diese Regelung durch die
einschlägigen Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die öffentli
che Sicherheit und Ordnung gedeckt sei. Danach könnten
Gefahrenabwehrverordnungen auch Vorschriften zur Vorsorge gegen
Gefahren enthalten, die von Hunden ausgehen. Auch andere, von den
damaligen Antragstellern und jetzigen Beschwerdeführern beanstandete
Bestimmungen der Hundeverordnung, wie z. B. der Leinenzwang, die
Sicherstellungs- und Tötungsanordnung, die unterschiedliche
Erlaubnisdauer, die Mitteilung der Anschrift des Halters gefährlicher
Hunde an die für die Hundesteuer zuständige Stelle u.a. hatte der
Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet. Eine Revision
gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen. Die dagegen erhobenen
Beschwerden sind nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit
Beschluss vom 10. November 2004 (Az.: 6 BN 3.04) zurückgewiesen
worden.

In seinem Beschluss vom 10. November 2004 bestätigt das
Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf seine eigene frühere
Rechtsprechung insbesondere die von den antragstellenden bzw.
beschwerdeführenden Hundehaltern gerügte Rechtsauffassung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach der (hessische) Gesetzgeber
zwar die Liste sog. gefährlicher Hunderassen zu verantworten, nicht
aber selbst festzulegen habe. Die Festlegung der einzelnen in die
Liste aufzunehmenden Hunderassen könne durchaus dem Verordnungsgeber
überlassen werden. Auch weitere, insbesondere von den
Beschwerdeführern geltend gemachte verfahrensrechtliche Fehler bei der
Urteilsfindung bzw. bei der Aufklärung des Sachverhalts durch den
Hessischen Verwaltungsgerichtshof konnte das Bundesverwaltungsgericht
nicht feststellen.

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 2004
(Az.: 11 N 520/03) ist damit rechtskräftig.



 



 

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