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AHO Aktuell - 19.01.2005

Nachbarschutz gegen Hunde verwirkt


Koblenz (aho) - Nachbarn haben kein Recht mehr, gegen die
Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück vorzugehen, wenn sie
diese jahrelang hingenommen haben. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage der Nachbarn abgewiesen, die erreichen wollten, dass die
Bauaufsichtsbehörde die Hundehaltung auf dem angrenzenden Grundstück
untersagt.

Die Kläger aus dem Raum Diez hatten seit 1997 geduldet, dass auf dem
eingezäunten Nachbargrundstück fünf Huskys und ein Mischlingshund frei
umherliefen oder in einem neu errichteten Zwinger untergebracht
wurden. Erst im November 2002 beantragten sie bei der
Bauaufsichtsbehörde, den Eigentümern des angrenzenden Grundstücks die
Hundehaltung zu untersagen. Sie beklagten sich über die unzumutbare
Lärmbelästigung durch das ständige Gebell und Geheul der Hunde und
über die erheblichen Geruchsbelästigungen. Die Bauaufsichtsbehörde
lehnte ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder
die Kläger noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten.

Die Klage der Nachbarn blieb erfolglos. Die Koblenzer
Verwaltungsrichter entschieden, die Nachbarn hätten ihr mögliches
Abwehrrecht gegen die Hundehaltung verwirkt. Dies ergebe sich aus den
beiderseitigen Rücksichtnahmepflichten im nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis. Ein Grundstückseigentümer müsse jedenfalls
wie hier nach spätestens fünf Jahren sicher wissen, ob sich seine
Nachbarn mit seiner Grundstücksnutzung abgefunden hätten oder nicht.
Denn für ihn sei es unzumutbar, wenn sich die Nachbarn auf unbegrenzte
Zeit offen halten könnten, gegen die Grundstücksnutzung vorzugehen.
Außerdem seien Nachbarn verpflichtet, wirtschaftlichen und auch
immateriellen Schaden von einander abzuwenden. Die Kläger hätten nach
allgemeiner Lebenserfahrung erkennen können, dass mit der Zeit
zwischen Mensch und Tier eine vertiefte emotionale Beziehung entstehe
und es für die Halter nach so langer Zeit einen schwerwiegenden
Eingriff bedeute, wenn sie die Tiere wieder weggeben müssten.

Gegen das Urteil können die Kläger die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2004 -
7 K 2188/04.KO -.)


 



 

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