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AHO Aktuell - 12.02.2005

Gefährliches Mini-Schwein darf nicht in einer Wohnung gehalten werden


München (aho) - Nach einem Urteil des Amtsgerichts München dürfen
Mini-Schweine künftig nur noch in der Wohnung gehalten
werden, wenn keine Gefahr von ihnen ausgeht. Die Klägerin, eine
Münchner Wohnungsbaugesellschaft, vermietete an die Beklagte eine
Wohnung in der Hilblestrasse in München. Nach den Bestimmungen des
Mietvertrages war zur Haltung von Haustieren die Zustimmung der
Vermieterin erforderlich. Im August 2000 bat die Beklagte die Klägerin
um Zustimmung zur Haltung eines schwarzen Mini-Schweins. Trotzdem die
Klägerin diese Zustimmung verweigerte, wurde in der Wohnanlage in der
Folgezeit mehrfach ein Schwein beobachtet. Daraufhin angesprochen,
erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass das Schwein nur
"besuchsweise" da sei. Im Juli 2003 gab es einen ersten Zwischenfall
mit dem Schwein, welches, als es gerade von der Tochter der Beklagten
in der Wohnanlage Richtung Strasse geführt wurde, in Panik geriet,
weil die Müllabfuhr gerade die Mülltonnen leerte. Nur mit Hilfe eines
Nachbarn, der bei der Aktion leichte Blessuren erlitt, konnte das
Schwein gebändigt werden. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte
Ende Juli 2003 zur Entfernung des Schweins auf. Im August 2003 erfuhr
die Klägerin dann, dass das Schwein der Beklagten bereits Ende März
2003 den Wasserwart der Kleingartenanlage angegriffen und verletzt
hatte. Daraufhin wurde die Beklagte nochmals schriftlich aufgefordert,
das Schwein bis Ende August 2003 zu entfernen und auch "dessen Besuch
nicht mehr zu gestatten". Die Klägerin verwies dabei auch auf von ihr
durchgeführte Recherchen bei "Mini-Schwein-Clubs" und deren
Informationen für eine artgerechte Haltung von Mini-Schweinen: So
müssten die Tiere mindestens paarweise gehalten werden da sie
Artgenossen bräuchten; auch sei eine Suhle erforderlich, die in einer
Etagenwohnung wohl schlecht eingerichtet werden könne. Da die Beklagte
hierauf nicht reagierte, kam der Fall vor das Amtsgericht München.

Der zuständige Richter verurteilte die Beklagte, das schwarze
Mini-Schwein dauernd und endgültig aus der Wohnung zu entfernen.
Weiterhin wurde der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis
zu 250.000 EURO aufgegeben, es zukünftig zu unterlassen, das Schwein
in die Wohnung zu verbringen oder dort zu halten. Zur Begründung
führte der Richter aus, dass sich der Beseitigungsanspruch vorliegend
darauf gründe, dass nach den genannten zwei Vorfällen eine konkrete
Gefahr bestehe, dass das Schwein Mitbewohner des Hauses im Hausflur
angreifen und verletzen könne. Das Schwein gerate offensichtlich
leicht in Panik und sei dann nicht mehr beherrschbar. Die Klägerin
brauche nicht abzuwarten, bevor sich ein nächster, möglicherweise noch
ernsterer Vorfall ereigne, bei dem Menschen verletzt würden.

Der Richter stellte in seinem Urteil allerdings auch klar, dass nach
seiner Auffassung es nicht grundsätzlich verboten sei, ein
Mini-Schwein in der Wohnung zu halten. Ein Mini-Schwein gelte wie eine
Katze oder ein Hund als Haustier, deren Haltung nicht grundsätzlich
verboten werden könne. Daher wies der Richter auch den weitergehenden
Antrag der Klägerin ab. Sie wollte erreichen, dass es der Beklagten
verboten werde, überhaupt ein Schwein in der Wohnung zu halten. Mit
diesem Antrag hatte die Klägerin keinen Erfolg. Ein ungefährliches
Schwein dürfe gehalten werden. Der Richter hierzu: "Rein vorsorglich
sei aber darauf hingewiesen, dass die Beweislast dafür, dass es sich
wirklich um ein anderes Schwein handelt, selbstverständlich bei der
Beklagten liegt. Im Hinblick auf die jetzt gemachte Erfahrung kann die
Klägerin die Haltung eines anderen Schweins auch davon abhängig
machen, dass die Beklagte die Ungefährlichkeit des Tieres glaubhaft
macht."

Die Beklagte fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging zum
Landgericht München I in Berufung. Die Berufungskammer schloss sich
jedoch der Ansicht des Amtsgerichts an und betonte auch nochmals, dass
die Haltung des Schweins im vorliegenden Fall deshalb untersagt worden
sei, da eine nachgewiesene Gefährlichkeit für Mitbewohner vorhanden
sei. Es sei angesichts der zwei genannten Vorfälle keineswegs
auszuschließen, dass das Schwein wieder in Panik gerate, wenn ihm ein
unbekannter Besucher oder ein neuer Mieter im Hausflur begegnet. Auch
der Verweis der Beklagten auf die potentielle Gefährlichkeit von
Katzen und Hunden sei unbehelflich: "Das Halten gefährlicher Hunde in
Mietwohnungen ist nicht weniger problematisch als das Halten eines
gefährlichen Mini-Schweins". Daraus lässt sich schließen, dass bei der
Haltung eines ähnlich gefährlichen Hundes, ein gleiches Urteil
ergangen wäre.

Nach dem Hinweis der Berufungskammer auf die Erfolglosigkeit des
Rechtsmittels, nahm die Beklagte ihre Berufung zurück. Das Urteil ist
damit rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 06.07.2004;
Aktenzeichen: 413 C 12648/




 



 

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