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AHO Aktuell - 12.02.2005

2.500 EURO Schmerzensgeld für Rottweiler-Bisse in Arm und Bein


München (aho) - Das Amtsgericht München hat die Besitzer von zwei
Rottweilern zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt, da sein Tier
einen Jogger erheblich verletzt hatte.

Ende November 2002 joggte der spätere Kläger im Perlacher Forst. Die
Beklagte ging mit ihren beiden einjährigen, weder angeleinten, noch
mit einem Maulkorb versehenen Rottweilern spazieren; die Tiere hatten
bereits zwei Wochen vorher eine Spaziergängerin angefallen und sie am
Arm verletzt. Als die Rottweiler den ihnen entgegen laufenden Kläger
wahrnahmen, rissen sie sich von der Leine los, sprangen den Kläger an
und verletzten ihn durch Bisse in den rechten Unterarm und den linken
Unterschenkel. Unter anderem trug der Kläger eine ca. 5 cm lange und 5
cm tiefe Bisswunde im Arm, einen Hautdurchbiss von 3 mm Durchmesser im
Unterschenkel sowie 5 x 5 cm großflächige Hautablederungen davon. Die
Verletzungen führten zu einer 4-wöchigen Arbeitsunfähigkeit. Wegen
beider Vorfälle mit den Hunden wurde die Beklagte auch strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen: Sie wurde wegen fahrlässiger
Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als
Auflage wurde unter anderem bestimmt, dass die Beklagte 2.500,00 EURO
zur Schadenswiedergutmachung an den Kläger in Raten zahlen musste. Im
Zivilrechtswege forderte der Kläger vorgerichtlich 4.000 EURO
Schmerzensgeld und den Ersatz seines materiellen Schadens. Durch den
Vorfall ging nämlich auch noch sein Handy und seine Brille kaputt
(Schaden 215,95 EURO). Da die Versicherung lediglich 2.500 EURO
Schmerzensgeld zahlte, zog der Kläger hinsichtlich seiner weiteren
Forderungen vor das Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin verurteilte die Beklagte zu 215,95 EURO und
wies die Klage hinsichtlich des weitergehenden
Schmerzensgeldsanspruchs ab. Zur Begründung führte die Richterin aus:
Schmerzensgeld sei als Genugtuung und Ausgleich für erlittene
Schmerzen anzusehen. Welche Höhe das Schmerzensgeld habe, richte sich
nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Hier sei zu
berücksichtigen, dass sich der Kläger während des Angriffs der Hunde
in einem starken Angstzustand befand, nicht unerhebliche Verletzungen
davon trug und vier Wochen arbeitsunfähig war. Auch sei zu
berücksichtigen, dass die Beklagte aufgrund des ersten Vorfalls mit
den Hunden gewarnt gewesen sein musste und damit bedingt vorsätzlich
handelte, wenn sie die Hunde bei weiteren Spaziergängen ohne Maulkorb
mit sich nahm und nicht so anleinte, dass ein losreißen unmöglich war.
Andererseits sei aber auch zu berücksichtigen, dass der Kläger aus dem
Strafurteil gegen die Beklagte 2.500 EURO zu erwarten habe. Unter
Gesamtabwägung dieser Umstände sei ein Schmerzensgeldanspruch von
2.500 EURO angemessen und ausreichend. Da dieser Anspruch jedoch
bereits von der Versicherung bezahlt wurde, stünde dem Kläger weitere
Ansprüche nicht zu.

Der Kläger fand sich mit diesem Urteil nicht ab und legte Berufung
zum Landgericht München I ein. Die zuständige Kammer gab in einem
Hinweis zu erkennen, dass sie der Auffassung des Amtsgerichts folgen
werde. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück. Das Urteil ist
damit rechtskräftig.

Urteil des Amtsgericht München vom 05.08.2004;
Aktenzeichen: 182 C 17309/03



 



 

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