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AHO Aktuell - 16.02.2005

Die Stadt Herten informiert über Anleinpflicht von Hunden


Herten (aho) - Im Zusammenhang mit der Anleinpflicht von Hunden gibt
es Unsicherheiten bei den Bürgerinnen und Bürgern in welchen Bereichen
der Stadt und für welche Rassen ein Leinenzwang besteht. Nachfolgend
sind die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen und Verordnungen
aufgelistet. Die Stadtverwaltung Herten bittet um die Beachtung dieser
Vorschriften:

- Landeshundegesetz NRW:

Generell sind alle Hunde in folgenden Bereichen an einer geeigneten
Leine zu führen:

- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen
Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr;

- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und
Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders
ausgewiesener Hundeauslaufbereiche;

- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen;

- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Für Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm
oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, gilt außerhalb
befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Leinenpflicht. Die Leine
soll nicht länger als 1,5 m sein.

Für Hunde bestimmter Rassen (American Staffordshire Terrier, Pitbull
Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Alano, American
Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano,
Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu) und deren
Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden
gilt außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern in
Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen, auf öffentlichen
Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in
öffentlichen Räumen Leinen- und Maulkorbpflicht. Die Leine soll nicht
länger als 1,5 m sein. Der Führer des Hundes muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben und von der körperlichen Konstitution her in der Lage
sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.

- Straßenverkehrsordnung (StVO):

Das unberechenbare Verhalten von Tieren erfordert insbesondere im
öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht. Aus diesem Grunde
sind Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortliche verpflichtet,
Haustiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße
fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten
Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.

- Gebietsverordnung der Stadt Herten:

Unbeschadet des § 28 StVO ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt auf
den der Öffentlichkeit zugänglichen Grundstücken laufen zu lassen. In
Anlagen (Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Waldungen,
Gärten, Friedhöfe sowie Ufer und Böschungen von Gewässern -
Schloßpark, Backumer Tal, Katzenbusch usw.) sind Hunde an der Leine zu
führen.

Hundehalter, die auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Hunde mit sich
führen, haben die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen
unverzüglich und schadlos zu beseitigen.

Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.

- Landesforstgesetz:

Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt
werden.

Die MitarbeiterInnen des Ordnungsamtes Herten sind gerne bereit, die
gesamte Problematik mit betroffenen Hundehaltern in einem persönlichen
Gespräch zu erörtern.



 



 

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