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AHO Aktuell - 24.02.2005

Das Vergraben toter Heimtiere nach aktueller Rechtslage


Dresden (aho) - Gemäß der EG-Verordnung zu tierischen Nebenprodukten
aus dem Jahr 2002 sind tote Heimtiere in die Risikokategorie 1
einzuordnen und daher grundsätzlich in einer
Tierkörperbeseitigungsanstalt zu verarbeiten. Diese Vorgabe hat
vielfach Anlass zu dem Missverständnis gegeben, ein Vergraben
verstorbener oder euthanasierter Heimtiere sei nicht mehr möglich und
der Fortbestand von Heimtierfriedhöfen gefährdet. Tatsächlich räumt
die EG-Verordnung aber die Möglichkeit ein, tote Heimtiere durch
Vergraben beseitigen zu lassen. Die Erdbestattung von Heimtieren ist
somit weiterhin möglich, setzt jedoch in jedem Fall eine Genehmigung
der zuständigen Behörde voraus, und zwar unabhängig davon, ob das
Heimtier auf einem Privatgrundstück oder auf einem Tierfriedhof
begraben werden soll. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales
hat durch Erlass vom 9. August 2004 die Zuständigkeit für
entsprechende Genehmigungen den Lebensmittelüberwachungs- und
Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte zugewiesen und
dem Tierhalter damit die Möglichkeit eröffnet, sein Heimtier wie
bisher zu begraben oder begraben zu lassen. Zur Zeit wird auf
Bundesebene eine Durchführungsverordnung vorbereitet, die im Rahmen
der genannten EG-Verordnung die näheren Bedingungen für das Vergraben
von Heimtieren festlegen soll. In Anlehnung an das ehemalige
Tierkörperbeseitigungsgesetz ist hierbei unter anderem geplant, das
Vergraben auf geeigneten und hierfür besonders zugelassenen Plätzen
(Tierfriedhöfen) und auf eigenem Grund und Boden nur genehmigen zu
lassen, wenn das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt
und die Grabstelle nicht an öffentliche Plätze oder Wege grenzt. Das
Inkrafttreten ist für das zweite Halbjahr 2005 vorgesehen.


 



 

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