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AHO Aktuell - 16.03.2005

Verwaltungsgericht Mainz: Leinenpflicht für Hochhaus-Hund


Mainz (aho) - Nach einem Zwischenfall mit einem Kind in einem Mainzer
Hochhaus muss ein in dem Anwesen gehaltener Schäferhund ab sofort
angeleint werden, wenn er sich in Treppenhäusern oder Fluren von
Mehrfamilienhäusern oder außerhalb befriedeten Besitztums bewegt. Das
Tier gilt aber nicht sogleich als gefährlicher Hund und muss deshalb
auch keinen Maulkorb tragen. Dies ist das Ergebnis eines Eilverfahrens
vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz.

Auf dem Flur des Hochhauses kam es zu einem Zusammentreffen des Hundes
mit einem dort wohnenden Kind im Grundschulalter. Nach dessen Angaben
gegenüber der herbeigerufenen Polizei kam der Hund aus der Wohnung der
Halterin auf den Hausflur und lief auf es zu. Dann habe er es
angesprungen und in den Arm gebissen. Eine Kinderärztin attestierte
eine oberflächliche etwa 1,5 cm lange Risswunde.

Mit ordnungsrechtlicher Verfügung gegenüber der Halterin stufte die
Stadt Mainz den Hund wegen Beißens mit sofortiger Wirkung als
gefährlichen Hund ein. Außerdem gab sie der Halterin auf, das Tier ab
sofort in der besagten Weise anzuleinen und mit einem Maulkorb zu
versehen.

Die Halterin legte Widerspruch ein und wandte sich mit einem Eilantrag
an das Verwaltungsgericht. Ihr Hund habe das Kind nicht gebissen. Das
Tier sei gehorsam und noch nie auffällig geworden.

Um einen erneuten Vorfall der geschilderten Art zu vermeiden haben die
Richter der 1. Kammer aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die
sofortige Anleinpflicht bestätigt. Der Hund könne jedoch derzeit nicht
als gefährlicher Hund eingestuft werden und müsse deshalb auch keinen
Maulkorb tragen. Nach Aktenlage und angesichts der nur geringfügigen
Verletzung des Kindes sei bislang nicht erwiesen, dass das Tier das
Kind tatsächlich gebissen oder in aggressiver Weise angesprungen hat.
Es sei auch möglich, dass das Kind verständliche Abwehrreaktionen
gezeigt habe, als der Hund auf es zugelaufen sei und es dabei zu einem
Kontakt zwischen Kind und Tier gekommen ist, der die leichte Risswunde
verursacht hat. Die endgültige Aufklärung des Sachverhalts müsse im
Hauptsacheverfahren erfolgen.



 



 

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