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AHO Aktuell - 08.04.2005

Massentierhaltung: >>Gnadenhof<< muss Tierbestand verringern und Weiden schonen


Koblenz (aho) - Die Betreiberin eines "Gnadenhofs" muss die Zahl ihrer
Tiere verringern, tierschutzrechtliche Vorgaben einhalten und
bestimmte Weideflächen freihalten bis sich die Grasdecke erholt hat.
Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Eilanträge der Betreiberin
gegen die Anordnungen des Rhein-Lahn-Kreises ab.

Die Antragstellerin hält auf ihrem ca. 17 ha großen Grundstück etwa 14
Rinder, 200 Pferde, 27 Ziegen, 16 Schafe, 277 Schweine, 38 Hühner,
Enten und Gänse sowie 2 Lamas. Sie will dort alten, kranken und nicht
mehr erwünschten Tieren ein neues Zuhause geben. Der Rhein-Lahn-Kreis
gab ihr im November 2004 auf, nur noch 40 Pferde, 30 Rinder, Schafe,
Ziegen oder Schwielensohler (Lamas), 100 Schweine sowie 40 Stück
Geflügel zu halten. Durch getrennte Haltung sollten die Schweine davon
abgehalten werden, die Weiden zu durchwühlen und kleine Ferkel zu
erdrücken. Aus Gründen des Naturschutzes untersagte ihr der
Rhein-Lahn-Kreis zudem im Dezember 2004, bestimmte Weiden zu nutzen,
bis sich wieder eine geschlossene Grasdecke gebildet hat.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, die tier- und
naturschutzrechtlichen Anordnungen seien rechtmäßig. Die
Antragstellerin habe ihre gesetzliche Pflicht, die Tiere ihrer Art und
ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und
verhaltensgerecht unterzubringen, gröblichst verletzt. Sie könne die
gegenwärtige Anzahl von Tieren auf den Flächen, in den Stallungen und
mit nur zwei ständigen Hilfskräften nicht tierschutzkonform halten.
Viele Pferde hätten Huferkrankungen (Hufrehe), die einer besonderen
Pflege bedürften. Die Tiere litten an Entzündungen, weil große Teile
der Weideflächen nur noch Morast seien. Zwar seien möglicherweise
viele Tiere bereits krank und gebrechlich auf den "Gnadenhof"
gekommen. Der Antragstellerin sei jedoch vorzuwerfen, sie habe die
Krankheiten nicht ausreichend behandelt. Angesichts der Hartnäckigkeit
und der Schwere der Verstöße der Antragstellerin gegen das
Tierschutzrecht sei die Anordnung erforderlich, auch wenn dies die
Antragstellerin wirtschaftlich belasten könne.


Die Antragstellerin habe außerdem ohne Genehmigung in Natur und
Landschaft eingegriffen. Die Böden seien völlig abgegrast und
zertrampelt. Wenn die Tiere auf den Weiden blieben, drohten
irreversible Umweltschäden wie Bodenerosion oder Schadstoffe im
Grundwasser. Angesichts dieser gewichtigen Naturschutzbelange sei es
der Antragstellerin zumutbar, die Tiere vorerst auf anderen Flächen im
Familienbesitz oder auf fremden Weiden unterzubringen.


Gegen die Eilbeschlüsse kann die Antragstellerin Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.



(Beschlüsse aufgrund der Beratungen vom 29. März 2005 -
2 L 431/05.KO - und vom 31. März 2005 - 7 L 234/05.KO.)


 



 

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