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AHO Aktuell - 22.04.2005

Maulkorbzwang für >>Kampfhunde<< rechtmäßig


Berlin (aho) - Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der
Halterin eines American Staffordshire Terriers gegen den gesetzlich
vorgeschriebenen Maulkorbzwang abgewiesen.

Die 38 Jahre alte Klägerin ist Vorsitzende des Tierschutzvereins
"Staffordshire-Hilfe e.V." und hält seit rund 20 Jahren Hunde dieser
Rasse. Seit Oktober 2004 ist sie Halterin einer heute etwa
zweijährigen American Staffordshire Terrier-Hündin. Aufgrund eines -
vom Gesetz vorgeschriebenen - Wesenstests wurde tierärztlich
bescheinigt, dass der Hund gut erzogen und freundlich sei und keine
Aggressionen erkennen lasse. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die
Feststellung, dass ihr Hund den nach dem Berliner Hundegesetz für
Hunde dieser Rassen (von medizinischen Indikationen abgesehen)
ausnahmslos festgelegten Maulkorbzwang nicht beachten müsse, da dies
dem Tier unnötige Qualen zufüge. Eine gewisse Gefahr gehe letztlich
von jedem Hund aus und rechtfertige nicht die Schlechterstellung
bestimmter Rassen. Das Gesetz verstoße somit gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Es sei zudem wissenschaftlich unhaltbar, von
einer abstrakten erhöhten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen
auszugehen, da das Verhalten eines Hundes von einer Vielzahl von
Faktoren bestimmt werde, insbesondere vom Verhalten des Menschen.

Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts gehört der
Hund der Klägerin zu einer der im Berliner Hundegesetz aufgezählten
Rassen und gilt daher unwiderlegbar als "gefährlicher Hund". Das
Gesetz sehe als zwingende Folge einen Maulkorbzwang vor, ohne dass es
auf die individuelle Aggressivität oder Gefährlichkeit des einzelnen
Hundes ankomme. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Der
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin sowie das
Bundesverfassungsgericht hätten im Jahre 2001 bzw. 2004 die weitgehend
inhaltsgleiche Vorschrift der früheren Berliner Hundeverordnung für
verfassungsgemäß erklärt. Die Erwägungen der Verfassungsgerichte
würden in gleichem Maße für das seit Oktober 2004 geltende Hundegesetz
gelten. Demnach sei es dem Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden
weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraumes gestattet, zur
Gefahrenvorbeugung ausschließlich an die Rassezugehörigkeit eines
Hundes anzuknüpfen, auch wenn dieses Merkmal meist nicht die alleinige
Ursache für die Gefährlichkeit oder Aggressivität eines Hundes
darstelle. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, in gleichem Maße
gegen andere Hunderassen, von denen ebenfalls Gefahren ausgehen
könnten (z.B. Schäferhund, Dobermann, Dogge), vorzugehen. Auch
rechtfertige allein schon der Umstand ein gesetzgeberisches
Einschreiten, dass sich eine Vielzahl von Passanten - nicht zuletzt
aufgrund entsprechender Medienberichte - durch "Kampfhunde" in
stärkerem Maße bedroht fühle, als durch andere Hunderassen. Eine
Befreiung vom Maulkorbzwang im Falle eines positiven Wesenstests sei
nicht geboten, da ein solcher Test, abgesehen von dem damit
verbundenen unverhältnismäßigen Personalaufwand, regelmäßig nur eine
Momentaufnahme darstelle und keine hinreichende Prognose für die
Zukunft zulasse. Die mit dem Maulkorbzwang für den Hund verbundenen
Beeinträchtigungen müssten hinter den potenziell gefährdeten
Rechtsgütern, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, zurücktreten.

Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum
Oberverwaltungsgericht Berlin zulässig.

Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. April
2005 - VG 11 A 925.04 -



 



 

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