Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 24.04.2005

Neues Gefahrhundegesetz für Schleswig-Holstein tritt am 1. Mai 2005 in Kraft


Kiel / Lübeck (aho) - Am 1. Mai 2005 tritt das neue Gefahrhundegesetz
für Schleswig-Holstein in Kraft. Diese neue Regelung dient der
Vorsorge und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
die von gefährlichen Hunden ausgehen. Das neue Gesetz ersetzt die
bisher geltende Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein,
wie der in der Hansestadt Lübeck dafür zuständige Bereich
Gewerbeangelegenheiten mitteilt.

Als gefährlich gelten Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Für diese
Hunderassen beziehungsweise Kreuzungen besteht bereits ein
bundesgesetzliches Verbringungs- und Einfuhrverbot.

Als gefährlich gelten ferner Hunde, die einen Menschen gebissen haben,
Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums (eingezäunten
Grundstücks) wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen
haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt.
Auch Hunde, die ein anderes Tier durch Biß geschädigt haben ohne
selbst angegriffen worden zu sein, sowie Hunde, die durch ihr
Verhalten gezeigt haben, daß sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere
Tiere hetzen oder reißen und Hunde, die eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe besitzen,
fallen unter das neue Gesetz. Ob ein Hund unter diese Bestimmungen des
Gesetzes fällt, entscheidet in Lübeck der Bereich
Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck.

Die Haltung gefährlicher Hunde bedarf jetzt einer Erlaubnis. Die
Erlaubnis ist persönlich zu beantragen. Sie gestattet einer
volljährigen Person die Haltung eines bestimmten gefährlichen Hundes.

Folgende Antragsunterlagen sind vom Halter des Hundes vorzulegen:

§ Personalausweis oder Reisepass,

§ Führungszeugnis,

§ eine Sachkundebescheinigung,

§ eine tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung des
Hundes durch einen Mikrochip und

§ ein Versicherungsnachweis über eine Haftpflichtversicherung
für das Tier. Die Haftpflichtversicherung ist mit einer
Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden
und in Höhe von 250.000 Euro für Sachschäden und Vermögensschäden
abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Gefährliche Hunde müssen so gehalten werden, dass sie das befriedete
Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des
Hundehalters verlassen können. Die Hundehalterin oder der Hundehalter
darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums nur
persönlich führen oder nur eine Person damit beauftragen, die eine
Erlaubnis, ebenso wie der Hundehalter, zum Führen des Hundes besitzt.
Die beauftragte Person muß also dieselben Voraussetzungen erfüllen wie
die Hundehalterin beziehungsweise der Hundehalter.

Wichtig: Die Erlaubnis zum Halten beziehungsweise Führen des Hundes
ist mitzuführen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen, umzäunten Grundstücks
an einer geeigneten Leine geführt werden, die höchstens zwei Meter
lang sein darf. Außerdem muß jeder gefährliche Hund außerhalb des
befriedeten Besitztums ein leuchtend hellblaues Halsband tragen.

Schließlich ist gefährlichen Hunden ein Maulkorb anzulegen. Hiervon
kann auf Antrag eine Befreiung erteilt werden, wenn die Fähigkeit des
Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest
nachgewiesen ist. Eine Befreiung kann jedoch nicht mehr erfolgen, wenn
der Hund bereits einen Menschen gebissen hat.

Erlaubnisanträge können ab sofort beim Bürgermeister der Hansestadt
Lübeck, Bereich Gewerbeangelegenheiten, Kronsforder Allee 2 - 6, Haus
Trave, Zimmer 4.122, in 23560 Lübeck, gestellt werden. Dort werden
auch die erforderlichen Vordrucke bereitgehalten. Nähere Auskünfte
erhalten die Halter entsprechender Hunde unter den Telefonnummern
(0451) 122-12 49 und 122-12 60.

Der Wortlaut des Gesetzes kann im Internet nachgelesen werden.




 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de