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AHO Aktuell - 30.04.2005

Schleswig-Holstein: Neues Gefahrhundegesetz tritt am Sonntag in Kraft


Kiel (aho) - Nach einer siebenjährigen intensiven und teils
emotionalisierten Diskussion tritt am kommenden Sonntag (1. Mai 2005)
das neue schleswig-holsteinische Gefahrhundegesetz in Kraft. Danach
müssen gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit an der Leine geführt
werden, ein hellblaues Halsband und einen Maulkorb tragen. Auf dem
eigenen Grundstück können gefährliche Hunde frei laufen. Allerdings
muss das Grundstück so gesichert sein, dass die Hunde nicht ausbrechen
können. Als von vornherein gefährlich gelten der American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und
Pitbull-Terrier. Darüber hinaus sind nach dem Gesetz alle Hunde
gefährlich, die eine übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust und
Schärfe besitzen oder einen Menschen oder ein Tier gebissen haben.

Innenminister Ralf Stegner äußerte sich zuversichtlich, dass die neuen
Regelungen den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden deutlich
verbesserten. "Die Mehrheit der Hundehalter geht mit ihren Tieren
verantwortungsvoll um", sagte Stegner am Donnerstag (29. April) in
Kiel. Das Gesetz richte sich in erster Linie gegen jene Minderheit von
Haltern und Züchtern, die ihre Hunde teils vorsätzlich, teils aus
Unkenntnis zur Gefahr werden ließen. Der Minister appellierte an die
Kommunen, Verstöße gegen das Gefahrhundegesetz konsequent zu
verfolgen.

Um einen gefährlichen Hund halten zu dürfen, braucht man eine
Erlaubnis. Sie muss bei der Ordnungsbehörde des Wohnorts beantragt
werden. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Halter
volljährig ist und die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche
Eignung und Sachkunde hat. Der Hund muss außerdem
haftpflichtversichert und mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein.

Die Zuverlässigkeit eines Hundehalters ergibt sich aus einem
Führungszeugnis. Entsprechende Anträge nimmt die Meldebehörde
entgegen. Ein Hundehalter darf beispielsweise nicht wegen erheblicher
Straftaten vorbestraft sein. Ungeeignet zur Führung eines gefährlichen
Hundes sind Kinder oder gebrechliche Menschen. Ebenfalls ungeeignet
sind Alkohol- oder Drogenabhängige sowie Frauen und Männer, die
geschäftsunfähig sind.

Sachkundig im Sinne des Gesetzes ist, wer aufgrund seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten einen gefährlichen Hund sicher halten und führen kann.
Die Ordnungsbehörde kann sich im Zweifel eine Sachkundebescheinigung
vorlegen lassen. Das sind beispielsweise so genannte
Hundeführerscheine der Tierärztekammer, des Verbandes für das Deutsche
Hundewesen oder des Berufsverbandes der Hundeerzieher und
Verhaltensberater.

Die Haftpflichtversicherung muss mit einer Mindestdeckungssumme in
Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach-
und Vermögensschäden abgeschlossen werden. Der Mikrochip soll
gewährleisten, dass das Tier eindeutig identifiziert werden kann. Der
reiskorngroße Chip wird dem Hund von einem Tierarzt injiziert. Das
leuchtend hellblaue Halsband soll Passanten vor gefährlichen Hunden
warnen.

Das Gefahrhundegesetz sieht die Möglichkeit vor, dass gefährliche
Hunde von der Pflicht befreit werden können, in der Öffentlichkeit
einen Maulkorb zu tragen. Dazu muss in einem Wesenstest nachgewiesen
werden, dass das Tier sozialverträglich ist. Bei dem Wesenstest wird
der Hund in verschiedenen Situationen bestimmten Reizen ausgesetzt.
Dabei stehen der Gehorsam des Tieres sowie dessen Verhalten gegenüber
Personen und anderen Hunden in normalen und unerwarteten Situationen
auf dem Prüfstand. In seinem Gutachten gibt der Prüfer eine Empfehlung
ab, ob das Tier von der Maulkorbpflicht befreit werden kann.

Wesenstests dürfen nur Personen oder Organisationen vornehmen, die von
der Tierärztekammer zugelassen worden sind. Das sind zum Beispiel
Fachtierärzte für Verhaltenskunde sowie Tierärzte mit der
Zusatzbezeichnung "Verhaltenskunde und -therapie". Die Tierärztekammer
veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Prüfer.

Neben den einschränkenden Regelungen für das Halten gefährlicher Hunde
verbietet das Gefahrhundegesetz auch die Züchtung von Hunden mit einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und
Tieren. Insbesondere American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier dürfen
nicht mehr gezüchtet werden.

Wer gegen die Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes verstößt, begeht
eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden kann. Zuständig für die Anwendung des Gesetzes sind
die Ordnungsbehörden der Städte, Gemeinden und Ämter.



 



 

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