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AHO Aktuell - 30.05.2005

Meldepflicht bei der Haltung geschützter Tiere geändert


Mönchengladbach (aho) - Schon 1987 wurde die Meldepflicht für nach der
Bundesartenschutzverordnung geschützte Tiere einführt. Mit der
Meldepflicht sollte der Handel mit geschützten Tieren in kontrollierte
Bahnen gelenkt werden. Verhindern wollte der Gesetzgeber damit, dass
zum Beispiel Papageien von gewissenlosen Geschäftemachern in
Urlaubsländern gefangen werden und anschließend in viel zu engen
Behältnissen durch den Zoll geschmuggelt, qualvoll verenden, bevor sie
ihre neue Heimat erreichen.

Der Fachbereich Umweltschutz der Stadt Mönchengladbach informiert zu
den Details: Jeder Mönchengladbacher Haushalt, der ein besonders
geschütztes Tier sein eigen nennt oder sich ein solches anschaffen
möchte, muss dies der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde der
Stadt, in Mönchengladbach angesiedelt beim Fachbereich Umweltschutz
und Entsorgung, melden. Welche Tiere besonders geschützt sind, kann im
Internet etwa in der Artenschutzdatenbank des Bundesamtes für
Naturschutz (www.wisia.de) nachgesehen werden.

Die Bundesartenschutzverordnung wurde zuletzt im Februar 2005
geändert. Für die Halter geschützter Tiere hat dies eine Reihe von
Auswirkungen.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Einige besonders geschützte Tierarten sind durch die Gesetzesänderung
nicht länger meldepflichtig. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese in
Gefangenschaft so häufig nachgezüchtet werden, dass sie für illegalen
Handel keine Bedeutung mehr haben. Zu diesen Tierarten zählen einige
häufig gehaltene Reptilien- und Amphibienarten, wie der Grüne Leguan,
die Königspython, die Abgottschlange, der Madagaskar-Taggecko,
Goldstaub-Taggecko und der Blaue Pfeilgiftfrosch.

Allerdings muss ein Halter auch für diese besonders geschützten Tiere
den legalen Erwerb nachweisen können. Züchter geben deshalb ihre Tiere
mit einer so genannten Züchterbescheinigung ab. Hierauf bestätigt der
Verkäufer, dass das Tier aus seiner eigenen Zucht stammt. Es sind u.
a. Angaben über den deutschen und den biologischen Artnamen enthalten
und wann das Tier geboren wurde.

Beim Kauf in der Zoohandlung sollte der Käufer darauf bestehen, dass
die Einfuhrnummer des Bundesamtes für Naturschutz auf dem Kaufbeleg
vermerkt wird, wenn es sich um ein importiertes Tier handelt, oder
Inlandszucht angegeben wird, wenn es sich um ein im Inland
nachgezogenes Tier handelt.

Kennzeichnungspflicht

Einige in ihrem Bestand gefährdete Vogelarten (insbesondere Papageien)
sind erstmalig zu kennzeichnen. Dafür werden andere, leicht
nachzüchtbare Vogelarten von dieser Pflicht frei gestellt. Die
Kennzeichnung gezüchteter Vögel erfolgt in erster Linie mittels eines
geschlossenen Fußrings oder einem als Micro-Chip implantierten
Transponder, die von für die Kennzeichnung zugelassenen Verbänden
stammen. Autorisiert sind der Bundesverband für fachgerechten Natur-
und Artenschutz e. V. und der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe
Deutschlands e. V. An jeweils eine der genannten Stellen mussten die
Züchter ihre Ringe zurück geben, wenn die Zahl der bestellten Ringe
höher war, als Zuchterfolge verzeichnet werden konnten. Diese
Vorschrift ist nunmehr entfallen.

Im Falle von Reptilien ist der Verzicht auf den Transponder aus
Gründen des Tierschutzes gesetzlich verankert. Hier reichen Fotos von
individuellen Körpermerkmalen, die eine Identifizierung des Tieres
ermöglicht. Bei Schlangen sind dies z. B. Fotos von der Rücken- bzw.
Seitenansicht.

Verbot der Nachzucht von Hybrid-Falken

Hybrid-Falken sind Kreuzungen zwischen Wander-, Ger-, Lanner- oder
Sakerfalke. In freier Natur würde sich z. B. ein Wanderfalke
keinesfalls mit einem Sakerfalkenweibchen paaren. Kreuzungen dieser
Art sind daher immer von Menschenhand initiiert. Bisher war man davon
ausgegangen, dass auf diese Weise gekreuzte Tiere keine Nachkommen
erzeugen können. Dem ist aber nicht so. Weil sie durch diese
Artverfremdung zu einer ernsthaften Gefahr für die heimischen
Vogelarten werden können, ist die Zucht verboten worden. Für
bestehende Zuchtbetriebe gilt allerdings eine zehnjährige
Übergangsfrist.

Der Fachbereich Umweltschutz und Entsorgung weist darauf hin, dass
auch die neuen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten
sind. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Umwelttelefon 02161/25
22 22 oder direkt an die Untere Landschaftsbehörde, Tel. 02161/ 25 82
66.


 



 

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