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AHO Aktuell - 31.05.2005

Meerschweinchen und Kaninchen totgebissen? Husky muss nicht zum Wesenstest


Mainz (aho) - Die Halter eines Huskys (Antragsteller) müssen ihren
Hund vorerst nicht zur Klärung dessen Gefährlichkeit durch die
Polizeidiensthundestaffel begutachten lassen. So die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Im Garten eines Anwesens in einer Gemeinde im Landkreis Mainz-Bingen
biss ein Hund zwei Zwergkaninchen (ein schwarzer Zwergwidder und ein
Löwenkopfkaninchen) sowie zwei Meerschweinchen tot, die der
Hausbewohnerin gehörten.

Es sei der Husky der in der Nachbarschaft wohnenden Antragsteller
gewesen, gab diese an. Der Hund habe sich häufig auf einem umzäunten
Gelände der Antragsteller aufgehalten. Der Zaun sei jedoch defekt und
nach dem Beißvorfall sei der Hund auch durch diesen Zaun entwichen.
Das Tier streune mitunter unbeaufsichtigt umher und habe auch schon
Katzen gerissen. Ihre toten Tiere bewahre sie zu Beweiszwecken in
einer Gefriertruhe auf.

Ihr Husky sei zur Tatzeit in ihrem Haus gewesen, widersprachen die
Antragsteller. Er sei lammfromm und habe noch nie gebissen. Ohne
Begleitung könne er ihr eingefriedetes Besitztum nicht verlassen. In
der Gemeinde gebe es im Übrigen viele Huskys.

Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde konnte unmittelbar nach dem
Vorfall nicht klären, ob der Zaun so beschädigt war, dass ein Hund
entweichen konnte.

In der Folge ordnete die Verbandsgemeinde mit sofortiger Wirkung die
Begutachtung des Huskys durch die Polizeidiensthundestaffel an. Zwar
stehe nicht eindeutig fest, ob der Hund die Tiere totgebissen habe.
Gleichwohl müsse zum Schutz der Allgemeinheit durch die Begutachtung
des Tieres geklärt werden, ob er ein gefährlicher Hund im Sinne des
Landesgesetzes über gefährliche Hunde sei.

Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht den
Sofortvollzug der Anordnung zu stoppen.

Die Richter der 1. Kammer haben dem Antrag jetzt stattgegeben. Die
Anordnung der Begutachtung sei im vorliegenden Fall eine ungeeignete
Maßnahme, sodass erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden.
Die Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes sei ein Wesenstest.
Sie diene dazu zu klären, ob die aufgrund seines Verhaltens vermutete
Gefährlichkeit eines Hundes auf seinen Charaktereigenschaften beruht.
Hierum gehe es vorliegend aber nicht. Vorliegend sei vielmehr aufgrund
unterschiedlicher Aussagen ungeklärt, ob der Hund der Antragsteller
die Tiere totgebissen habe. Diese Ungewissheit könne aber durch den
Wesenstest nicht beseitigt werden. Hierzu bedürfe es stattdessen
weiterer Sachverhaltsaufklärung, eventuell durch eine DNA-Probe,
entschied das Gericht.

1 L 250/05.MZ



 



 

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