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AHO Aktuell - 10.06.2005

Kein >Nordischer Krähenfang< im Kreis Soest


Arnsberg (aho) - Im Kreis Soest wird kein "Nordischer Krähenfang"
aufgestellt. Das entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg. Der
Kläger, ein Jäger und Naturschutzwart, hatte den Kreis Soest mit
seiner Klage verpflichten lassen wollen, ihm eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung zu erteilen, um Rabenkrähen zu fangen.

Bei dem "Nordischen Krähenfang" handelt es sich um eine Massenfalle.
Hierbei sollen die Krähen mittels Lockvögeln und Futterangebot in ein
großes, in der Regel mit Maschendraht bespanntes Gestell - ähnlich
einer Voliere - einschlüpfen. Das Entkommen aus dieser Falle ist nicht
möglich. Die gefangenen Vögel werden dann vom Fallensteller getötet.

Das Gericht führte in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2005
unter anderem aus: Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Eine
Ausnahmegenehmigung zum Schutz der heimischen Tierwelt nach dem
Bundesnaturschutzgesetz könne ihm nicht erteilt werden. Weil diese
Vorschrift dem Tierschutz insgesamt diene, könne der Kläger hieraus
keine individuellen Rechte für sich ableiten. Dies gelte auch im
Hinblick darauf, dass er Jäger sei. Denn die nach europäischem Recht
unter besonderem Schutz stehenden Rabenkrähen seien ein Teil der
Natur. Auch wenn sie andere Tiere bedrängten, indem sie etwa Gelege
anderer geschützter Vögel plünderten, könne der Kläger nicht gleichsam
für diese anderen Tiere Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht
begehren. Seine Rechte als Jäger seien jedenfalls nicht berührt. Auf
wissenschaftliche Zwecke könne er sein Begehren nicht stützen, weil er
selbst jedenfalls kein Wissenschaftler sei. Abgesehen davon sei die
Versagung der Ausnahmegenehmigung durch den Kreis Soest nicht
ermessensfehlerhaft. Rabenkrähen dürften - auch vom Kläger - nach dem
in Nordrhein-Westfalen geltenden Recht außerhalb der Brutzeit von
Jägern durch Abschuss getötet werden. Die Abschusszahlen von
Rabenkrähen in NRW seien beachtlich. Daher bestehe keine
Notwendigkeit, den "Nordischen Krähenfang" einzusetzen. Im Übrigen
seien in NRW zwei Krähenfänge genehmigt worden, die wissenschaftlich
begleitet würden.

Der Kläger nahm daraufhin seine Klage zurück.
Az.: 1 K 2331/03




 



 

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