Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 05.07.2005

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zur Befreiung von der Hundesteuer


Koblenz (aho) - Der Ehemann einer schwerbehinderten Frau muss
Hundesteuer zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Nachdem Mitarbeiter der Stadtverwaltung Bad Kreuznach festgestellt
hatten, dass im Haushalt des Klägers ein nicht angemeldeter Rottweiler
gehalten wird, verlangte die beklagte Stadt mittels Bescheid von dem
Kläger 78,20 ¤ Hundesteuer. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein
und beantragte unter Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung
gleichzeitig die Befreiung von der Steuer, da seine Ehefrau Halterin
des Hundes sei, an Multipler Sklerose leide, schwerbehindert und auf
den Rottweiler angewiesen sei. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
erhob der Kläger Klage und trug vor, seine Frau leide wegen ihrer
schweren Erkrankung an einer Depression. Der Hund werde ganz gezielt
zur antidepressiven Therapie der Frau eingesetzt.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung, so das Gericht, lägen nicht vor, da der Hund für die
schwerkranke Ehefrau nicht unentbehrlich im Sinne der
satzungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt Bad Kreuznach sei. Danach
komme die Gewährung einer Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn das
Halten des Hundes gerade in Bezug auf die Erkrankung bzw. Behinderung
erfolge und dem Hundehalter in besonderer Weise nützliche und
unterstützende Vorteile einbringe. Dies sei hier nicht der Fall. Bei
dem Rottweiler handele es nicht um einen ausgebildeten Hund, der für
Behinderte Hilfeleistungen erbringen solle. Zwar wisse das Gericht um
die Bedeutung, die ein Hund für einen psychisch erkrankten Menschen
haben kann. Jedoch habe der Stadtrat von Bad Kreuznach als
Satzungsgeber nicht geregelt, dass auch für Hunde depressiver Menschen
eine Befreiung von der Hundesteuer gewährt werden könne. Da der Kläger
den Rottweiler zumindest gemeinsam mit der Ehefrau halte, müsse er die
veranlagte Hundesteuer zahlen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragten.

(Urteil vom 29. Juni 2005; Az.: 2 K 254/05.KO)



 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de