Aktuelle Meldungen     Nachrichten suchen    kostenloses Abo  -   Nachricht weiterempfehlen

 

AHO Aktuell - 06.07.2005

Landwirt muss für tot gemähte Rehkitze Schadenersatz zahlen


Trier (aho) - Ein Landwirt muss für von einem Kreiselmäher getötete
Rehkitze Schadensersatz an den Jagdpächter zahlen. Mit diesem Ergebnis
endete ein Rechtsstreit zwischen einem Jagdpächter und einem Landwirt
vor dem Amtsgericht Bitburg und dem Landgericht Trier.

Der beklagte Landwirt mähte am 09.06.2003 mit einem Kreiselmäher ohne
Anbringung eines Wildretters die Weide hinter seinem Hofgelände, als
sich der klagende Jagdpächter zusammen mit seiner Tochter zum
Abendansitz begeben wollte.

Nach der vom Amtsgericht durch Vernehmung von Zeugen und vom
Landgericht durch Einholung von schriftlichen
Sachverständigengutachten durchgeführten Beweisaufnahme ist Folgendes
erwiesen:

Der Kläger hatte den Beklagten zuvor darüber informiert, dass sich in
der zu mähenden Wiese Rehkitze befinden würden und ihn gebeten, die
Mäharbeiten kurz einzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die
Kitze aus der Wiese heraus zu tragen. Dies hatte der Beklagte mit den
Worten: "Deine Kitze interessieren mich nicht. Wir lassen uns von dir
nichts vorschreiben. Ich mähe weiter", abgelehnt. Am nächsten Morgen
fand der Kläger in der vom Beklagten gemähten Wiese die blutigen
Überreste von zwei durch den Kreiselmäher zerstückelten Rehkitzen.

Mit der Klage begehrte er Schadensersatz in Höhe des Preises für
Lebendtiere (2 x 680.-- ¤ plus MwSt) sowie eine Auslagenpauschale,
insgesamt 1593,35 ¤.

Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 02.07.2004 der Klage in vollem
Umfang stattgegeben. In der Berufungsinstanz nahm der Kläger die
Klage teilweise zurück, soweit er Mehrwertsteuer geltend gemacht
hatte. Die Berufung des Beklagten blieb in der Sache ohne Erfolg.

Zur Begründung hat das Landgericht in seinem Urteil vom 21.06.2005
u.a. ausgeführt:

"Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger
gegen den Beklagten wegen Tötung zweier Rehkitze der noch geltend
gemachte Betrag als Schadensersatz zusteht.

Auch die Berufungskammer geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht
davon aus, dass der Beklagte zwei Rehkitze beim Mähen getötet hat,
wobei zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird auf die
ausführliche Beweiswürdigung des Amtsgerichts im angefochtenen
Urteil.

Zwar hat das Amtsgericht zu Unrecht den vom Beklagten gegenbeweislich
angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben, was die
Berufungskammer nachgeholt hat. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis
der Beweiswürdigung, da der Beklagte seine Behauptungen, mit denen er
die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen angreifen wollte, nicht
beweisen konnte.

Das Gutachten der Sachverständigen konnte nämlich die Behauptung des
Beklagten, die Fotos betreffend das zweite getötete Rehkitz seien
nicht auf der von ihm am 09.06.2003 gemähten Wiese aufgenommen worden,
nicht bestätigen. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einholung eines
ausführlichen Gutachtens des Sachverständigen kommt nicht in Betracht.
Im Schreiben des Sachverständigen vom 04.05.2005 ist nämlich
dargelegt, dass das Erscheinungsbild der durch Kreiselmäher getöteten
Rehe sehr unterschiedlich sein kann und dass das von ihm beigefügte
Bild Ähnlichkeiten mit den in der Akte befindlichen Fotos hat. Da die
Fotos in der Akte nicht dazu geeignet sind, die Behauptung des
Beklagten zu bestätigen oder zu widerlegen, ist mangels anderer
Anknüpfungspunkte der angebotene Sachverständigenbeweis kein
geeignetes Beweismittel für seine Behauptung, die Rehkitze auf den
Fotos zeigten nicht das typische Erscheinungsbild von mit einem
Kreiselmäher getöteter Tiere.

Daher verbleibt es bei der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des
Amtsgerichts mit der Anmerkung, dass allein die verwandtschaftliche
Verbundenheit der Zeuginnen zu dem Kläger kein Anlass ist, an deren
Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln.

Da somit zur Überzeugung der Berufungskammer feststeht, dass der
Beklagte zwei Rehkitze getötet hat, hat er dem Kläger auch den hieraus
resultierenden Schaden zu ersetzen.

Für die Geltendmachung des Schadensersatzes ist der Kläger entgegen
der Auffassung des Beklagtenvertreters auch aktivlegitimiert. Durch
die Tötung der Rehkitze wurde das Jagdausübungsrecht, insbesondere das
hieraus resultierende Aneignungsrecht des Klägers verletzt, das ihm
aufgrund des Pachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft zusteht.

Der Höhe nach steht dem Kläger der vom Amtsgericht zuerkannte Schaden
mit Ausnahme der Mehrwertsteuer für 2 Rehkitze zu, mithin ein
Gesamtschaden von 1.377,35,-- Euro (2 x 680 Euro + 17,35 Euro
Auslagenpauschale) zu.

Der Kläger kann auch den Preis für Lebendtiere als Schadensersatz
geltend machen und nicht lediglich den Wildbreterlös. Er hat einen
Anspruch auf Naturalrestitution, daher auf Wiedereinräumung des
Zustands, der vor der Tötung der Rehkitze bestand. Dabei ist zu
berücksichtigen, ob der Zuchtwert der getöteten Tiere eine Rolle
spielt oder nicht. Der Kläger wollte das Leben der im Feld
befindlichen und durch die Mäharbeiten des Beklagten getöteten
Rehkitze retten. Es kam ihm somit ersichtlich auf die Erhaltung des
Lebens der Rehkitze und ihren Zuchtwert an, weshalb hier für die
Bemessung des Schadens der Zuchtwert und nicht lediglich der
Wildbreterlös zugrunde zu legen ist. Der Zuchtwert der Rehkitze
entspricht den Kosten für die Beschaffung zweier Lebendtiere, die hier
geltend gemacht werden".

Aktenzeichen:
1 S 183/04 Landgericht Trier - rechtskräftig -
5 C 327/04 Amtsgericht Bitburg



 



 

  zum Seitenbeginn


© Copyright

AHO Aktuell ist ein Service von ANIMAL-HEALTH-ONLINE und @grar.de