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AHO Aktuell - 22.08.2005

Geflügel muss gemeldet werden +++ Keine Ausnahme für Hobbyhalter


Gross-Gerau (aho) - Die sogenannte "Aviäre Influenza" (Geflügelpest)
breitet sich derzeit in Südostasien wie auch in Russland und
Kasachstan weiter aus. Aus diesem Grund weist das Amt für
Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Landrat des Kreises
Groß-Gerau alle Geflügelhalter nochmals auf die seit dem 10. November
2004 gültige veränderte Geflügelpest-Verordnung hin. Mit der Änderung
der Viehverkehrsverordnung ist darüber hinaus jeder, der Enten, Gänse,
Fasane, Hühner, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln
zu Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur
Aufstockung des Wildbestandes hält, dazu verpflichtet, seine Tiere
ordnungsgemäß und fristgemäß der zuständigen Behörde zu melden.

Nach den neuen Vorschriften ist jeder Geflügelhalter verpflichtet, ein
Register zu führen, in dem Zu- und Abgänge von Tieren, Vorbesitzer
bzw. Empfänger und Transportunternehmen dokumentiert werden. Hühner
und Truthühner müssen regelmäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft
werden.

Weiterhin müssen Betriebe, die über einhundert Stück Geflügel halten,
täglich die Anzahl verendeter Tiere aufzeichnen. Werden über
eintausend Stück Geflügel gehalten, muss täglich zusätzlich die
Gesamtzahl der gelegten Eier erfasst werden. Bei einer auffälligen
Häufung von Todesfällen oder einer erheblichen Änderung von
Legeleistung oder Gewichtszunahme der Tiere muss der Besitzer die
Ursache unverzüglich durch einen Tierarzt untersuchen lassen..

Personen, die gewerbsmäßig mit dem Transport von Geflügel befasst
sind, müssen ihre Tätigkeit genauestens dokumentieren. Bei ihrer
Arbeit müssen Sie zudem gereinigte Schutzkleidung oder
Einwegschutzkleidung tragen, für deren Reinigung bzw. Entsorgung der
Geflügelhalter verantwortlich ist.

Besitzer von Geflügelbeständen mit über 1000 Tieren müssen darüber
hinaus unter anderem die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder
sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt sichern.
Diese dürfen von betriebsfremden Personen nur in betriebseigener
Schutzkleidung bzw. Einwegkleidung betreten werden.



 



 

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