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AHO Aktuell - 05.09.2005

OVG Rheinland-Pfalz: Hundebesitzerin muss für Polizeieinsatz zahlen


Koblent (aho) - Die Besitzerin eines Hundes, die ihr Tier bei starker
Hitze in einem Fahrzeug eingeschlossenen hat, muss die Personal- und
Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes tragen. Dies
entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem heute
veröffentlichten Urteil.

An einem sehr heißen Augusttag im Jahre 2003 ließ die Klägerin während
eines Spaziergangs ihren Hund in einem geparkten Fahrzeug zurück.
Fenster und Schiebedach des Wagens waren vollständig geschlossen. Ein
besorgter Passant rief die Polizei. Diese fand den Hund mit weit
heraushängender Zunge und in schnellem Rhythmus nach Luft hechelnd
vor. Da die Klägerin nicht erreicht werden konnte, schlugen die
Polizeibeamten die Seitenscheibe des Fahrzeugs mit einem Beil ein und
befreiten das Tier. Für diesen Einsatz erhob die Polizei von der
Klägerin eine Gebühr in Höhe von 83,00 EURO für Personal- und
Fahrtkosten. Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen gerichteten
Klage stattgegeben, da die geltend gemachten Kosten durch die Steuern
der Allgemeinheit finanziert würden. Dem folgte das
Oberverwaltungsgericht nicht und wies die Klage im Berufungsverfahren
ab.

Die Polizei habe den Hund der Klägerin zu Recht aus dem Auto befreit.
Wegen der erheblichen Hitze (31° C Außentemperatur) habe eine Gefahr
für das Leben und die Gesundheit des Tieres bestanden. Da die Klägerin
als verantwortliche Person nicht erreichbar gewesen sei, habe die
Polizei unmittelbar einschreiten dürfen. Nach dem Landesgebührengesetz
müsse die Besitzerin des Hundes die dabei angefallenen Personal- und
Sachkosten zahlen. Dies sei gerechtfertigt, obwohl es sich um Kosten
handele, die unabhängig von der konkreten Maßnahme sowieso anfielen.
Entscheidend sei, dass der Einsatz wegen des Verhaltens der
Hundebesitzerin erforderlich geworden sei. In einem solchen Fall wie
auch bei Leistungen der Verwaltung zugunsten einzelner Bürger gebe es
keine Rechtfertigung dafür, dass die Allgemeinheit die entsprechenden
Kosten trage, so das Oberverwaltungsgericht.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht
zu.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. August 2005,
Aktenzeichen: 12 A 10619/05.OVG





 



 

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