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AHO Aktuell - 20.09.2005

Autofahrer haftet nicht für Haustier


München (aho) - Autofahrer müssen in Wohngebieten nicht
Schrittgeschwindigkeit fahren, um das Überfahren einer Katze zu
vermeiden. Dies geht aus einem Urteil vom 06. Juni 2005 (Az.: 331 C
7937/05) des Amtsgerichts München hervor, das die Arbeitsgemeinschaft
Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt hat.

Eine Autofahrerin fuhr mit ihrem PKW in einer 30er-Zone in einem
Wohngebiet als von links eine Katze die Straße überqueren wollte. Sie
fuhr die Katze an, woraufhin der Katzenliebhaber vom Fahrer
Heilbehandlungs- und Operationskosten von rund 1.100 EURO haben
wollte. Er behauptete, die Beklagte sei zu schnell und generell nicht
aufmerksam genug gefahren. Die Beklagte meinte, der Unfall sei für sie
unabwendbar gewesen, da die Katze kurz vor ihrem Auto zwischen
parkenden Fahrzeugen plötzlich heraus lief.

Das Gericht gab der Beklagten Recht. Der Unfall sei unabwendbar
gewesen, da kein Autofahrer auf öffentlichen Straßen, auch nicht ein
einer 30er-Zone, so fahren könne, dass ein Überfahren mit einer Katze
vermieden werden kann, wenn diese plötzlich die Straße überquere. Eine
Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor.

Ein Tierhalter, der sein Haustier frei herumlaufen lässt, muss für den
Schaden somit selbst auf kommen, wenn das Tier überfahren wird. Die
Fahrerin konnte die unberechtigte Forderung des Tierhalters abwehren.



 



 

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