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AHO Aktuell - 26.09.2005

Urteil: >>Wesenstest ist eine Momentaufnahme<<


Koblenz (aho) - Die Haltung einer Hündin, die bereits zwei Personen
gebissen hatte, durfte untersagt und das Tier sichergestellt werden.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz
in einer Eilentscheidung.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Schnauzerhündin, die im Mai
2004 zweimal ein 18-jähriges Mädchen angesprungen und im Oktober 2004
einem acht Jahre alten Mädchen ein Stück der Oberlippe abgebissen hat.
Daraufhin stufte die Ordnungsbehörde das Tier als gefährliche Hündin
ein und gab dem Antragsteller u. a. auf, dem Tier in der
Öffentlichkeit einen Maulkorb anzulegen und es anzuleinen. Trotzdem
fiel die Hündin im Juni 2005 erneut eine Person an und fügte ihr stark
blutende Verletzung an der Nase zu. Dies führte dazu, dass die
Ordnungsbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Haltung der Hündin untersagte und das Tier
sicherstellte. Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende
Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen,
lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht
bestätigte nun diese Entscheidung.

Von der Hündin des Antragstellers gehe eine gegenwärtige Gefahr aus.
Diese Wertung beruhe auf den zwei Beißvorfällen. Aufgrund glaubhafter
Zeugenaussagen sei es auszuschließen, dass das Tier dabei auf einen
Angriff reagiert habe oder sein Verhalten bewusst herausgefordert
worden sei. Gegen die Gefährlichkeit der Hündin spreche auch nicht der
von einer Tierärztin durchgeführte positive Wesenstest. Er stelle nur
eine Momentaufnahme dar, die abhängig von den Prüfungsbedingungen sei.
Außerdem verbleibe angesichts der Beißvorfälle ein Restrisiko. Darüber
hinaus sei der Antragsteller nicht in der Lage, das gefährliche Tier
so zu halten, dass von ihm keine Gefahr ausgehe. Er habe die Hündin
nicht in sicherem Gewahrsam gehalten, obwohl ihm dies von der
Ordnungsbehörde ausdrücklich aufgegeben worden sei, so das
Oberverwaltungsgericht.

Beschluss vom 20. September 2005, Aktenzeichen: 12 B 11219/05.OVG




 



 

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