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AHO Aktuell - 20.10.2005

Freilaufverbot für Federvieh gilt auch für Hobbyhalter +++ Tauben nicht betroffen


Soest (aho) - Dr. Wilfried Hopp, Leiter des Veterinärdienstes der
Kreisverwaltung Soest, weist darauf hin, dass das wegen der sich in
Ost- und Südeuropa ausbreitenden Vogelgrippe verhängte Freilaufverbot
für Federvieh auch für Hobbyhalter gilt. Am Mittwoch, 19. Oktober,
hatte Bundesminister Jürgen Trittin eine Eilverordnung unterschrieben,
die für das gesamte Bundesgebiet bis zum 15. Dezember 2005 die
Aufstallung von Geflügel also die Haltung in Ställen anordnet.

Tauben seien von der Verordnung nicht betroffen, erläutert der
Leitende Amtstierarzt. Ebenso sei frei lebendes Federvieh nicht
reglementiert. "Die Enten auf dem Großen Teich in Soest können dort
weiter paddeln", bringt es Dr. Hopp auf den Punkt.

Hausgeflügel dürfe nur dann außerhalb geschlossener Ställe gehalten
werden, wenn die Tiere durch dichte Abdeckungen von oben gegen
Wildvögelkot geschützt würden. "Netze reichen nicht aus", betont Dr.
Hopp. Mit seitlichen Begrenzungen, beispielsweise durch einen
Maschendrahtzaun, sei außerdem sicherzustellen, dass keine Vögel
eindringen. Die Geflügelhalter müssten dem Veterinärdienst
unverzüglich anzeigen, dass sie ihr Geflügel außerhalb eines
geschlossenen Stalls halten. Neben den Sicherungsmaßnahmen müsse
mindestens einmal monatlich eine klinische tierärztliche Untersuchung
durchgeführt und dokumentiert werden.

Darüber hinaus müsse Geflügel, das trotz der Verordnung nicht
ausschließlich in geschlossenen Ställen gehalten wird, bis zum 15.
Dezember 2005 mindestens einmal gezielt auf den Vogelgrippe-Virus
untersucht werden. "Das kann zum Beispiel Weidegänse betreffen, bei
denen eine Stallunterbringung im Einzelfall absolut nicht möglich
ist", erläutert Dr. Hopp. Diese Tiere seien nur an Stellen zu füttern,
die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

Für die Durchführung überregionaler Geflügelmärkte, Geflügelschauen
oder Geflügelausstellungen seien bestimmte Voraussetzungen zu
erfüllen. So sei das dort ausgestellte Geflügel in den 14 Tagen
unmittelbar vor Beginn der Veranstaltung in geschlossenen Ställen zu
halten. Außerdem müsse es zusätzlich längstens zwei Tage vor der
Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden.

Der Amtstierarzt weist darauf hin, dass Eierproduzenten, die
Freilandhaltung praktizieren, durch die Verordnung keine
Vermarktungsprobleme bekommen. Dr. Hopp: "Der Landwirt darf trotz der
Aufstallungspflicht seine Eier weiter als Freilandeier verkaufen.
Jeder Halter hat ja auch bei Freilandhaltung einen Stall, in dem die
Tiere nachts untergebracht werden. Das entspricht einer normalen
Bodenhaltung mit Futter, Wasser und Nestern."

Das Verbraucherschutzministerium in Berlin hatte die Eilverordnung
aufgrund einer veränderten Risikolage erlassen. Denn russische
Behörden hatten einen Ausbruch mit dem Virus H5N1 rund 200 Kilometer
südlich von Moskau betätigt. Mit diesem Ausbruch ändert sich die
Risikoeinschätzung der Wissenschaftler des
Friedrich-Loeffler-Instituts. Während bisher das Risiko eines Eintrags
durch Zugvögel als gering bis mäßig bezeichnet wurde, wird es jetzt
als mäßig bis hoch eingeschätzt.



 



 

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